Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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fraglichen Sponsoringverträge hineinlesen lässt, konnte
hier daher aus meiner Sicht offen bleiben. Da es sich bei
Sponsoring auch nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 6 Satz 2 IFG handelt (vgl.
Nr. 4.16.1), sehe ich keine Rechtfertigung dafür, die Nennung der Sponsorennamen – bei juristischen Personen –
von deren Einwilligung abhängig zu machen.
Auf meine entsprechende Bewertung teilte das BMJ lediglich mit, dass ihm eine einvernehmliche Lösung mit
den Sponsoren wichtig sei und man versuche, diese herbeizuführen. Da diese – nach dem IFG nicht erforderlichen – Bemühungen in der Folge offenbar nicht zeitnah
zu einem positiven Abschluss gebracht werden konnten,
habe ich die Geheimhaltung der Sponsorennamen
schließlich formell beanstandet. Zeitgleich hat mich dann
allerdings das BMJ darüber informiert, dass die Sponsoren des Fahrsicherheitstrainings nunmehr ihre Einwilligung zu ihrer Namensnennung erteilt hätten und dem
Petenten die gewünschten Informationen übermittelt worden seien.
Die Rechtsfrage, ob diese Einwilligung erforderlich gewesen wäre, ist zwischen dem BMJ und mir noch offen.
In der Zukunft wird sie voraussichtlich eine geringere
Rolle spielen, da künftig die Sponsoringberichte der Bundesregierung transparenter gestaltet und darin neben den
Geldbeträgen auch die Namen der jeweiligen Sponsoren
veröffentlicht werden sollen. Dies begrüße ich ausdrücklich.
4.5.2
Vertrauliche Beratungen von Experten
Ein Petent begehrte Zugang zu dem Schriftverkehr einer
BRAGO-Expertengrupe mit dem BMJ. Dies wurde mit
dem Argument der Vertraulichkeit abgelehnt.
Hier hat die Behörde, wie in einigen anderen vergleichbaren Fällen, den Zugang abgelehnt, da mit der Expertengruppe vorab strenge Vertraulichkeit vereinbart worden
sei.
Die näheren Einzelheit habe ich bereits unter Nr. 4.2.1
ausführlich dargestellt.
Die Angelegenheit wird zur Zeit gerichtlich geprüft; über
den Ausgang des Verfahrens werde ich im nächsten Tätigkeitsbericht informieren.
4.5.3
Wann wird ein Gerichtsverfahren durch
den Informationszugang beeinträchtigt ?
Der Petent begehrte gegenüber dem Bundesministerium
der Justiz (BMJ) Zugang zu der Klageschrift in der
Rechtssache C-301/06 (Nichtigkeitsklage Irlands gegen
die EU-Richtlinie 2006/24/EG).
Der Fall ist zwar zur Zeit noch nicht abgeschlossen, da
die abschließende Stellungnahme des Ministeriums fehlt,
betrifft aber ein interessantes rechtliches Problem.
In der EU-RL 2006/24/EG geht es um die Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsbereich. Der Petent
ist insbesondere an der Klagebegründung interessiert.
Das BMJ hat den Antrag gem. § 3 Nr. 1 lit. g IFG mit der
Begründung abgelehnt, es handele sich um ein laufendes
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, an dem die
Bundesrepublik Deutschland nicht beteiligt sei. Dabei
könne das Bekanntwerden der Information nachteilige
Auswirkungen auf das noch laufende Gerichtsverfahren
haben, denn die Verfügungsbefugnis der Beteiligten
– insbesondere des Europäischen Gerichtshofs – könne
beeinträchtigt werden.
Abgesehen davon, dass diese Begründung alleine nicht
ausreicht, um die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes zu erfüllen, stellt sich die Frage, ob das BMJ in
diesem Fall ein eigenes Verfügungsrecht über die Informationen hat (vgl. Nr. 2.2.4).
In dem Verfahren ist die Bundesrepublik Deutschland
nicht Verfahrensbeteiligter, daher wäre zu prüfen, ob das
BMJ die Klageschrift als eigene Akte führt oder ob es sie
nur vorübergehend beigezogen hat. In letzterem Fall
schließt § 3 Nr. 5 IFG Informationen mit Ursprung außerhalb des Bundes vom Informationszugang aus.
Über den Fortgang dieses Falles und meine endgültige
rechtliche Bewertung werde ich in meinem nächsten Tätigkeitsbericht informieren.
4.6
Bundesministerium der Finanzen
4.6.1
Wie werden MehrwertsteuerMehreinnahmen berechnet?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) lehnte einen
Informationszugang ab, weil der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen sei.
Ein Petent hatte beim BMF Informationen begehrt, wie es
die Mehrwertsteuer-Mehreinnahmen berechnet, die sich
durch die Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16 auf
19 v. H. ergeben werden. Das BMF hat dem Antragsteller
daraufhin diejenigen Unterlagen übersandt, die auch den
parlamentarischen Gremien zur Verfügung gestellt wurden, im Übrigen aber den Antrag mit dem Hinweis abgelehnt, die sonstigen Unterlagen beträfen den Kernbereich
der exekutiven Eigenverantwortung im Rahmen des Abstimmungsprozesses zu dem Gesetzgebungsverfahren.
Das Informationsfreiheitsgesetz regelt in §§ 3 bis 6 IFG
zahlreiche Ausnahmen vom Anspruch auf Informationszugang. Neben den Gründen der §§ 3 und 4 IFG, die im
öffentlichen Interesse liegen, kann sich eine Behörde im
Bereich des Regierungshandelns in Ausnahmefällen verfassungsunmittelbar auf den ungeschriebenen Ausnahmegrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung berufen (vgl. Nr. 2.2.2.3). Zu dem Kernbereich der
exekutiven Eigenverantwortung zählt u. a. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von
Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]).
Auch für diesen Ausnahmegrund ist – wie für die übrigen
Tatbestände – eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ich
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit