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schlüsse gerade nicht zur Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Information führen würden. Ob und inwieweit die nach den erforderlichen Schwärzungen
verbleibenden Vertragsteile noch einen Sinn ergeben, ist
für den Anspruch auf (teilweisen) Informationszugang
unerheblich.
Von einer Beanstandung nach § 12 Abs. 3 IFG i. V. m.
§ 25 Abs. 1 BDSG habe ich in diesem Fall vorerst abgesehen, da der Abgeordnete auch Klage beim Verwaltungsgericht erhoben hat. Ich bin gespannt, wie der
Rechtsstreit ausgehen wird.
4.4.2

Geheime Informationen im Bereich
des Bundesinnenministers

In mehreren Fällen haben Behörden im Geschäftsbereich
des Bundesinnenministeriums Zugang zu unterschiedlichen Dienstanweisungen zu Recht mit dem Argument der
Geheimhaltung abgewiesen.
In zwei Fällen ging es um Dienstvorschriften aus dem
Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)
und der Bundespolizei zum Thema Innere Sicherheit, in
zwei weiteren Fällen um Informationen hinsichtlich der
Bearbeitung von Asylverfahren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei wollten die Petenten
insbesondere Zugang zu Behördeninformationen bzgl.
der Herkunftsländer erhalten. Schließlich ging es in einem weiteren Fall um eine Liste der deutschen Opfer der
Tsunami-Katastrophe vom 26. Dezember 2004 in Südostasien, die das Bundeskriminalamt führt.
Allen Fällen gemeinsam ist der Ablehnungsgrund. Die
Behörden beriefen sich bei ihrer Zurückweisung des Antrages jeweils auf den Ausnahmetatbestand der Geheimhaltungspflicht. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG kann eine Behörde
den Informationszugangsanspruch ablehnen, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.
Sowohl die angeforderten Dienstanweisungen, als auch
die Länderinformationen des BAMF und die Liste der
Opfer waren als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) gekennzeichnet. Damit lagen die
formellen Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes vor. Fraglich hätte allerdings sein
können, ob die Einstufung der Informationen zu recht erfolgt war und ob die Gründe für diese Einstufung auch
noch bei Antragsstellung bestanden (vgl. Nr. 2.2.5).
Bei den Dienstanweisungen aus dem Bereich der Inneren
Sicherheit ergaben sich insoweit keine Bedenken, da
diese auf Grund des Inhaltes unzweifelhaft der Geheimhaltungspflicht unterliegen und sie zum Zeitpunkt der
Antragsstellung noch in Kraft waren. Gleiches gilt für die
behördeninternen Länderinformationen des BAMF. Diese
beruhen auch auf Informationen des Auswärtigen Amtes
und beinhalten Details, deren Kenntnis Asylbewerber für
eine fundierte Asylantragsbegründung nutzen könnten.
Die Opferliste ist zurecht zum Schutz der Angehörigen
als Verschlusssache gekennzeichnet.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

4.5

Bundesministerium der Justiz

4.5.1

Wer sponsert die Bundesbehörden? –
Teil I

Die Nennung von Sponsoren hängt nur dann von ihrem
Einverständnis ab, wenn es sich um natürliche Personen
handelt.
Ein Petent beantragte bei sämtlichen Bundesministerien
und weiteren obersten Bundesbehörden Informationen
über deren Sponsoren. Er begehrte jeweils die Nennung
der Namen aller Sponsoren der Behörde und der dort
nachgeordneten Bundesbehörden seit dem 1. August
2003 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Angabe
der gesponserten Bundesbehörde, der Art und des Wertes
der jeweiligen Leistung und des Verwendungszwecks.
Von den meisten Behörden erhielt der Petent die begehrten Auskünfte (jedenfalls soweit es sich bei den Sponsoren nicht um natürliche Personen handelte), einige verweigerten sie jedoch zunächst. Der Petent beschwerte
sich bei mir über das Bundesministerium der Justiz
(BMJ), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), den
Bundesrat und das Bundespräsidialamt. Während das
BMVg, das BMG und das Bundespräsidialamt teils aufgrund meines Tätigwerdens, teils unabhängig davon bald
einlenkten, zog sich die Angelegenheit mit dem Bundesrat (hierzu berichte ich unter Nr. 4.16.1) und dem BMJ
länger hin. Im Kern ging es jeweils um die Frage, ob ein
Einverständnis der Sponsoren für ihre namentliche Nennung erforderlich ist.
Das BMJ verweigerte die namentliche Nennung der
Sponsoren seines Fahrsicherheitstrainings zunächst unter
Berufung auf § 5 IFG (Schutz personenbezogener Daten).
Weder seien von den Sponsoren Einwilligungserklärungen erteilt worden, noch überwiege das Informationsinteresse des Petenten das schutzwürdige Interesse des jeweiligen Sponsors am Ausschluss des Informationszugangs.
Da es sich bei den Sponsoren des Fahrsicherheitstrainings
jedoch – wie mir das BMJ mitteilte – um juristische Personen handelte, konnte § 5 IFG vorliegend nicht herangezogen werden. Der Schutz personenbezogener Daten gilt
nur für natürliche Personen (§ 3 Nr. 1 BDSG).
Mir gegenüber argumentierte das BMJ dann mit einer
Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber den Sponsoren.
Die Zuwendungen seien – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden sei – im Vertrauen darauf
geleistet worden, dass die Namen der Sponsoren als Verwaltungsinternum behandelt würden. Die Sponsoringverträge enthielten somit zumindest eine konkludente Vertraulichkeitsvereinbarung, die nicht rückwirkend verletzt
werden dürfe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wäre
die Bekanntgabe der Sponsoren des Fahrsicherheitstrainings mangels anders lautender ausdrücklicher Sponsoringvereinbarung nur mit Einwilligung der Sponsoren
möglich. Nach meiner Auffassung können vertragliche
Vertraulichkeitsabreden jedoch selbst dann einen Informationszugang nach dem IFG nicht ausschließen, wenn
sie ausdrücklich getroffen werden (vgl. Nr. 2.2.5 und
4.12.1). Dies muss erst recht für konkludente Vertraulichkeitsabreden gelten. Ob sich eine solche tatsächlich in die

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