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4.3
Auswärtiges Amt
4.3.1
Informationen aus laufenden Gerichtsverfahren
Informationen, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens sind, sind nicht grundsätzlich vom Informationszugang ausgeschlossen.
Das Auswärtige Amt (AA) betreibt in der Visastelle des
Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in
Nowosibirsk ein System der Terminvergabe. Neben Informationen zu Presseberichten und Details einer anlässlich der Einführung des Systems abgehaltenen Pressekonferenz begehrte ein Petent noch den Zugang zu dem
entsprechenden Schriftwechsel zwischen dem Generalkonsulat und dem AA.
Das AA lehnte den Antrag teilweise ab, die beantragten
Presseinformationen wurden dem Petenten aber zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu dem Schriftwechsel
wurde mit dem Argument verweigert, dass dieser Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens sei und eine
Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben könne. Hiergegen legte der Petent Widerspruch ein
und wandte sich an mich.
Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 lit. g IFG greift
dann, wenn das Bekanntwerden einer Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben könnte. Dies muss aber im
Einzelfall von der Behörde geprüft und nachgewiesen
werden. Ein Antrag auf Informationszugang darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sich durch das Offenlegen der begehrten Informationen die Verfahrensposition
der Behörde verschlechtern könnte. Es kommt alleine
darauf an, dass das formelle Gerichtsverfahren z. B.
durch die Gefahr einer Beweisvereitelung beeinträchtigt
werden könnte.
Das AA hat in der Zwischenzeit die gewünschten Informationen an den Petenten übergeben, da der Schriftverkehr in dem Verfahren ohnehin offengelegt wurde. Ob
aber tatsächlich die Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 1g IFG vorgelegen haben, konnte bis
heute nicht abschließend geklärt werden, da im Berichtszeitraum die angekündigte Stellungnahme des AA noch
nicht bei mir eingegangen ist.
Im nächsten Tätigkeitsbericht werde ich über den Fortgang der Angelegenheit berichten.
4.3.2
Ein Informationsersuchen kann im
Ausnahmefall abgelehnt werden,
wenn der Informationszugang einen
unzumutbaren Verwaltungsaufwand
nach sich zieht
dung abgelehnt, die Zusammenstellung der Informationen würde einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand
verursachen.
Der Petent wandte sich an mich, weil er sein Recht auf Informationszugang als verletzt ansah. In meiner erbetenen
Stellungnahme bekräftigte das Auswärtige Amt seine Ablehnung. Die Beantwortung der Anfrage hätte zur Folge
gehabt, dass gemäß § 8 Abs. 1 IFG mehr als 6 000 betroffene Dritte weltweit hätten kontaktiert werden müssen.
Das Anschreiben, die Überwachung, das Vorhalten und
Erinnern der betroffenen Dritten hätte einen immens hohen Arbeitsaufwand verursacht, der unverhältnismäßig
gewesen wäre. Da mit Sicherheit nicht in allen Fällen
eine Zustimmung erteilt worden wäre, dürfte eine Teilerfüllung des Informationsanspruchs nach § 7 Abs. 2 IFG
ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht
möglich gewesen sein.
K a s t e n zu Nr. 4.3.2
Auszug aus der Begründung zu § 9 Abs. 3 IFG
(Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 16)
„Die Vorschrift soll die Behörde entlasten. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehört auch das Internet.
Mit der Zumutbarkeitsklausel werden die individuellen
Umstände des Antragstellers berücksichtigt, wie z. B.
Behinderung, technische Ausstattung und Wohnsitz. Für
behinderte Menschen ist das Behindertengleichstellungsgesetz als Querschnittsnorm zu beachten. Ebenfalls zulässig ist ein Verweis auf behördliche Publikationen, unabhängig davon, ob diese kostenlos oder zu
Marktpreisen erhältlich sind (vgl. Begründung zu § 10).
Bereits nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs werden querulatorische Anträge weder entgegengenommen noch bearbeitet.“
Im vorliegenden Fall wäre jedoch auch eine Ablehnung
unter Hinweis auf die Begründung zu § 9 Abs. 3 IFG in
Betracht gekommen. Der Petent hatte beim Auswärtigen
Amt im Jahr 2006 insgesamt 162 Anfragen gestellt. Gegenüber verschiedenen Medien gab er wiederholt an, dem
deutschen Staat durch sein Verhalten Schaden zufügen zu
wollen. In diesem besonders schweren Fall kann von einer querulatorischen Anfrage ausgegangen werden, die
von der Behörde nicht entgegengenommen bzw. bearbeitet werden muss, wie der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 9 Abs. 3 IFG (Bundestagsdrucksache 15/4493)
ausdrücklich festgestellt hat.
4.4
Bundesministerium des Innern
Die Beantwortung offensichtlich querulatorischer Anträge ist nicht zwingend.
4.4.1
Darf das BMI die Rahmenvereinbarung
mit der Bundesdruckerei geheim halten?
Bei einer südamerikanischen Auslandsvertretung Deutschlands begehrte ein Antragsteller Informationen zum
Thema „Vaterschaftsanerkennungen weltweit“. Das zuständige Auswärtige Amt hat den Antrag mit der Begrün-
Die Auffassungen, inwieweit die Rahmenvereinbarung
zur Produktion von Personalausweisen und Reisepässen
schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
Bundesdruckerei GmbH enthält, gehen auseinander.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit