Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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– Informationen über die Anzahl und den Zeitpunkt von
Tagungen einer Unterarbeitsgruppe „Arbeitsgruppe
Patente“ und deren Mitglieder,
– die Ergebnisse des Rates,
– die Ergebnisse der Unterarbeitsgruppe.
Die Informationen zu den beiden ersten Punkten wurden
dem Petenten gegeben, im Übrigen wurde das Ersuchen
abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Beratungen und Diskussionen der in Rede stehenden Gremien alleine der Meinungsbildung der Bundesregierung dienten.
Die Ergebnisse der Beratungen flössen in die laufende
Regierungsarbeit ein und könnten zu gegebener Zeit auch
in Gesetzesinitiativen enden. Die Beratungen seien daher
vertraulich. Das Bundeskanzleramt berief sich deshalb
bei seiner teilweisen Ablehnung auf § 3 Nr. 7 IFG, der einen Zugang zu vertraulich erhobenen Informationen verwehrt (vgl. Nr. 2.2.5).
Der Petent wandte sich anschließend an mich mit der
Bitte um Prüfung des Sachverhaltes. Voraussetzung für
den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 7 IFG ist, dass die
Informationen vertraulich erhoben oder übermittelt wurden und der Dritte weiterhin Interesse an der Vertraulichkeit hat.
Davon ging das Bundeskanzleramt aus, weil auch von
verwaltungsexternen Experten Beratungsleistungen zu
bedeutenden Politikfeldern erbracht würden, die auch zu
Gesetzesinitiativen führen könnten. Nach Ansicht des
Bundeskanzleramtes würde dieses Gremium entscheidend entwertet, wenn während des laufenden Verfahrens
nähere Informationen bekannt würden. Darauf kommt es
aber beim Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 IFG nicht
an, vielmehr bezweckt diese Vorschrift den Schutz von
Hinweisgebern und Informanten. Geschützt werden sollen vertrauliche Informationen von Bürgern an die Behörden, beispielsweise an die Nachrichtendienste. Ein Sachzusammenhang zwischen dem Informantenschutz und
dem Schutz von Diskussionsergebnissen einer Expertenkommission ist nicht zu erkennen.
Der Petent hat aber in diesem Fall auf einen Widerspruch
verzichtet, so dass keine endgültige rechtliche Klärung
herbeigeführt werden konnte.
In einem anderen Fall im Bundesministerium der Justiz
(BMJ) wurde ein Anspruch auf Informationszugang mit
der gleichen Argumentation abgelehnt. Dort ging es u. a.
um den Schriftverkehr mit Mitgliedern einer BRAGOExpertengruppe (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Rechtsanwaltvergütungsgesetzes. Auch hier wurde argumentiert, dass den Experten strenge Vertraulichkeit zugesagt
worden sei. Der Petent legte gegen diese Ablehnung Widerspruch ein und wandte sich an mich. Das BMJ blieb
trotz meines Hinweises zur Rechtslage bei seiner Auffassung. Der Fall wird zur Zeit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren behandelt, auf dessen Ausgang man gespannt sein kann.

4.2.2

Informationszugang bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen DDR

Hinsichtlich ihrer allgemeinen Verwaltungstätigkeit unterliegt auch die Bundesbeauftragte für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
(BStU) dem IFG.
K a s t e n zu Nr. 4.2.2
Auszug aus der Begründung zu § 1 Abs. 3 IFG
(Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 8)
„Das Informationsfreiheitsgesetz verdrängt spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen nicht; diese
gehen vor. Spezialgesetze können enger, aber auch weiter sein als dieses Gesetz. Lediglich das Bundesarchivgesetz wird in einem Teilbereich angepasst (siehe § 13),
während die sonstigen Spezialgesetze unverändert bleiben. Das gilt insbesondere für die Informationsfreiheitsregelungen nach dem Umweltinformationsgesetz,
ebenso für das Stasi-Unterlagen-Gesetz.“
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) ist ein Paradebeispiel für eine spezialgesetzliche Zugangsregelung, die gemäß § 1 Abs. 3 IFG dem IFG vorgeht (vgl. Kasten). Das
StUG regelt den Zugang zu den von der BStU verwahrten
Stasi-Unterlagen, insbesondere in Form eines Akteneinsichtsrechts des Einzelnen in die zu seiner Person vorhandenen Stasi-Unterlagen sowie durch Zugangsrechte für
Forscher und Medienvertreter. Die Regelungen des StUG
sind abschließend; das IFG findet insofern keine Anwendung. Jedoch gilt der Vorrang des StUG nur für den Zugang zu den Stasi-Unterlagen. Hinsichtlich ihrer allgemeinen Verwaltungstätigkeit unterliegt auch die BStU
dem IFG (vgl. auch Nr. 2.2.1).
Im Grundsatz bin ich hierüber mit der BStU einig. Hinsichtlich der konkreten Grenzziehung bestehen allerdings
Meinungsverschiedenheiten. So wandte sich ein Petent an
mich, weil er bei der BStU vergeblich beantragt hatte,
ihm den dortigen Schriftwechsel mit einer anderen Behörde in seiner Angelegenheit zu übersenden. Konkret
handelte es sich um eine Mitteilung der BStU aufgrund
eines behördlichen Ersuchens nach §§ 20, 21 StUG. Solche Mitteilungsschreiben geben häufig Inhalte aus StasiUnterlagen wieder, was nach Auffassung der BStU zu einer Anwendung des StUG und somit zu einer Verdrängung des IFG führe. Ich bin jedoch der Ansicht, dass der
Vorrang des StUG nur für den Zugang zu den Stasi-Unterlagen als solchen gilt, nicht aber für den Zugang zu Behördenvorgängen, in die Inhalte aus den Stasi-Unterlagen
eingeflossen sind. Diese sind aus meiner Sicht grundsätzlich nach dem IFG zugänglich zu machen, sofern nicht
gesetzliche Ausnahmegründe entgegenstehen. Im konkreten Fall stellte sich heraus, dass das begehrte Mitteilungsschreiben gar keine Inhalte aus Stasi-Unterlagen enthielt.
Die BStU hat es dem Petenten daher zur Verfügung gestellt.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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