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4.1.4
Anrufung wegen Fristen
Das Verfahren des Informationszugangs nach dem IFG
ist bei den meisten Behörden inzwischen bürgerfreundlich
gestaltet, auch hinsichtlich der Bearbeitungszeit.
K a s t e n zu Nr. 4.1.4
§ 7 Abs. 5 IFG
Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
Nach § 7 Abs. 5 IFG ist die beantragte Information dem
Antragsteller nach Möglichkeit unverzüglich zugänglich
zu machen. Diese Vorgabe wird durch eine Soll-Frist von
einem Monat konkretisiert. Sofern diese Regelfrist nicht
eingehalten werden kann, muss die Behörde dies begründen. Ferner sollte sie dem Antragsteller innerhalb dieser
Frist eine Zwischennachricht erteilen.
Dennoch haben mich seit dem 1. Januar 2006 eine Reihe
von Beschwerden erreicht, die sich gegen eine zögerliche
Bearbeitung von Informationszugangsersuchen richteten.
Die nachfolgenden Beispiele sollen dies verdeutlichen.
Gleich in zwei Fällen wandten sich Antragsteller an mich,
die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Informationen über ein Projekt des Bundesverkehrswegeplans haben wollten und nicht zeitgerecht
Antwort erhalten hatten. Dass die beiden Petenten unabhängig voneinander Informationen über das gleiche Projekt begehrten, war jedoch reiner Zufall.
In einem Fall begründete das Ministerium die verzögerte
Bearbeitung damit, dass sich in der ersten Jahreshälfte
des Jahres 2006 die Anträge auf Informationszugang
stark gehäuft hätten. Diese Begründung habe ich in dem
vorliegenden Fall zwar akzeptiert, da kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch keine Erfahrungen hinsichtlich des Aufkommens an Anträgen nach dem IFG vorlagen. Die Behörden sind jedoch gehalten, die sachlichen
und personellen Voraussetzungen für eine termingerechte
Beantwortung vorzuhalten.
Eine andere Besonderheit trat bei einem an die Postbeamtenkrankenkasse gerichteten Antrag auf. Der Antragsteller erhielt zunächst innerhalb der Soll-Frist von einem
Monat eine Zwischennachricht. Die Krankenkasse prüfte
zunächst, ob und inwieweit das IFG auf sie anwendbar
sei. Danach herrschte offenbar Funkstille, denn der Petent
hörte nichts mehr von der Postbeamtenkrankenkasse,
weshalb er sich Hilfe suchend an mich wandte.
Mir gegenüber entschuldigte die Postbeamtenkrankenkasse die verzögerte Bearbeitung mit dem Umstand, dass
es sich um den ersten Antrag nach IFG handele. Die gewünschten Informationen wurden dem Antragsteller
jedoch immer noch nicht zur Verfügung gestellt. Es bedurfte einer wiederholten Aufforderung, bis die ausstehende Stellungnahme endlich dem Petenten zuging.
Ebenfalls Anfang 2006 stellte eine Petentin jeweils einen
Antrag auf Informationszugang beim Bundesversicherungsamt und der Techniker Krankenkasse. Nachdem sie
Ende Februar von beiden Stellen noch keine Reaktion erhalten hatte, wandte sie sich an mich und bat um Unterstützung. Das Bundesversicherungsamt räumte mir gegenüber die zeitliche Verzögerung ein. Diese sei zunächst
der noch ungewohnten Handhabung des neuen Gesetzes
geschuldet gewesen. Dem Antrag auf Informationszugang wurde seitens der Behörde vollumfänglich stattgegeben.
Die Techniker Krankenkasse führte dagegen aus, das IFG
sei nicht anwendbar, da Auskunft über die zur eigenen
Person gespeicherten Sozialdaten beantragt worden sei.
In diesem speziellen Fall gehe das SGB X als spezialgesetzliche Regelung dem IFG vor. Nach Prüfung der
Rechtslage gingen die speziellen Vorschriften des SGB X
denen des IFG vor. Die Ausführungen der Krankenkasse
habe ich der Petentin weitergeleitet.
Zunächst unbeantwortet blieb auch ein beantragter Informationszugang bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund. Trotz wiederholter mündlicher und schriftlicher
Erinnerung ist die Behörde zunächst nicht tätig geworden. Nachdem ich die Deutsche Rentenversicherung um
eine Stellungnahme gebeten hatte, erhielt der Petent die
gewünschten Informationen.
Das zweite Begehren konnte nicht bearbeitet werden, da
das Informationsersuchen der Behörde schlichtweg nicht
vorlag. In beiden Fällen wurde, nach meiner Intervention
bei dem zuständigen Ministerium, den Petenten rasch
eine Antwort zu ihren Anfragen zugeleitet.
4.2
Bundeskanzleramt
4.2.1
Stört die Informationsfreiheit die
vertrauensvolle Zusammenarbeit
mit Experten?
Ähnlich verhielt es sich mit einem Antrag auf Erteilung
einer Auskunft, der beim Bundesversicherungsamt und
der Krankenkasse „BKK Mannesmann“ gestellt worden
war. Auch hier war offenbar die Anfrage auf dem Weg
zur Behörde oder innerhalb derselben verschollen. Auf
meine Nachfrage hin stellte sich heraus, dass sowohl der
Behörde als auch der Krankenkasse bislang kein Vorgang
des Petenten bekannt war. Nachdem der Petent seine Anfrage an beide Institutionen erneuert hatte, erhielt er zeitnah die begehrte Auskunft.
In einem Fall wurde der Zugang zu Informationen mit
dem Vorliegen eines der zahlreichen Ausnahmetatbestände verweigert.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Ein Petent hatte beim Bundeskanzleramt um Zugang zu
Unterlagen über den „Rat für Innovation und Wachstum“
gebeten. Dabei ging es insbesondere um
– Informationen, die darüber Auskunft geben, wie oft
und wann der Rat getagt hat,