Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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kostenansatz für Kostenberechnungen des BMF für das
Jahr 2005. Demnach läge im konkreten Fall mit einer Gebühr von 180 Euro eher eine Kostenunterdeckung als ein
überhöhter Kostenansatz vor.
Bedauerlicherweise hielt das Bundeskartellamt in diesem
Fall an seiner Rechtsauffassung fest, so dass ich keine
positive Revision der Entscheidung im Sinne des Petenten erzielen konnte.
In einem weiteren Fall konnte ich hingegen eine positive
Wendung im Sinne des Petenten erreichen. Anspruchsgegner war in diesem Fall die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Auch hier waren die Gebühren
und Auslagen für einen gewährten Informationszugang
meines Erachtens zu hoch angesetzt.
Der Petent hatte hier zudem bei einem anderen vergleichbaren Informationszugang bei der gleichen Behörde deutlich niedrigere Kosten zu tragen. Die Behörde begründete
diese Differenz damit, dass der Antragsteller erst im
Laufe des Verfahrens wichtige Sachverhaltsteile vorgetragen habe. Weiterhin wurde als Begründung für die Gebühren und den mit dem Informationsersuchen verbundenen Verwaltungsaufwand vorgetragen, man habe die
Einschlägigkeit des IFG prüfen müssen. Dabei handelt es
sich jedoch nicht um einen Gebührentatbestand, sondern
um normales Verwaltungshandeln (vgl. auch 2.2.2.1;
2.2.8). Eine solche Herangehensweise ist nicht gerade geeignet, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürgern zu
stärken. Eine Behörde sollte vielmehr eingehende Anfragen im Sinne der Bürgernähe bearbeiten und bei offenen
Fragen auf den Antragsteller zugehen. Nachfragen des
Bürgers sollten sich in der Regel nicht auf die Höhe der
festgesetzten Gebühren auswirken.
Auf mein Einwirken hin senkte die Bundesanstalt die
Höhe der Gebühr für den Informationszugang.
K a s t e n zu Nr. 4.1.3
Auszug aus der Begründung zu § 10 IFG (Bundestagsdrucksache 15/4493; S. 16)
„Gebühren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben. Näheres regelt eine Rechtsverordnung.
Zu den Absätzen 1 und 2
In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 1 der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes sind Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühren dürfen also nicht abschreckend wirken. Bei Ablehnung des Antrags dürfen
keine Gebühren erhoben werden. Einfache Auskünfte sind kostenfrei; hierunter können insbesondere mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand fallen. Sonst können je nach Verwaltungsaufwand Gebühren bis zu 500 Euro erhoben
werden; dies ist ein Höchstsatz.
Um Wettbewerbsnachteile privater Informationsdienstleister zu vermeiden, wird der Bund wegen § 1 UWG und § 20
Abs. 1 GWB jedenfalls dann Kosten für die Weitergabe von Information erheben müssen, wenn es sich um kommerziell aufbereitete Mehrwertinformation handelt.
Publikationen mit zielgruppen- oder fachspezifischen Zusammenstellungen, die von Informationsdienstleistern wie
dem Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden, oder Geobasis- und Geofachdaten unterfallen nicht § 10. Diese
Information kann weiterhin mit angemessenem Gewinn verkauft werden.
Zu Absatz 3
Tatbestand und Höhe (Satz) der Gebühren werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Diese soll sich an der Umweltinformationskostenverordnung orientieren. Die Rücknahme des Auskunftsantrags ist nach Satz 2 kostenfrei.“
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit