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Die Techniker Krankenkasse ist als gesetzliche Krankenversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Das IFG des
Bundes ist daher auf sie anwendbar.
Daher nahm ich mit der Techniker Krankenkasse Kontakt
auf. In ihrer Stellungnahme mir gegenüber stellte sie
nochmals klar, dass gegen einen Mediziner juristische
Untersuchungen liefen. Weitere Ärzte seien indes nicht
namentlich bekannt.
Mit der erteilten Auskunft hat die Techniker Krankenkasse den Anspruch auf Informationszugang nach dem
IFG erfüllt, da weitere Aufzeichnungen nicht vorlagen.
Das IFG greift beim Deutschen Bundestag nur, so weit er
öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
Parlamentarische Angelegenheiten sind davon ausgenommen.
Ein Petent begehrte beim Deutschen Bundestag 2006 Zugang zu einem Gutachten über Nebentätigkeiten von
Abgeordneten. Zu diesem Zeitpunkt war ein verfassungsrechtliches Organstreitverfahren über die Klärung der
Verfassungsmäßigkeit der Änderungen im Abgeordnetengesetz (Veröffentlichungspflichten der Abgeordneten;
Transparenz von Nebeneinkünften) beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

dung des IFG schied daher aus (vgl. zu dieser Fragestellung auch Nr. 4.15.1)
§ 1 Abs. 3 IFG legt fest, dass spezialgesetzliche Informationszugangsvorschriften dem IFG vorgehen. Auch dies
war in diesem Fall gegeben. Der begehrte Schriftsatz war
vom Autor in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter des
Deutschen Bundestages vor dem Bundesverfassungsgericht erstellt worden. Er ist damit Teil des Verfahrens. Das
BVerfGG selbst sieht in den §§ 20, 35a bis 35c BVerfGG
ein Akteneinsichtsrecht abschließend vor. Dieser spezialgesetzliche Informationszugang ist den Regelungen des
IFG vorrangig. Das Informationsersuchen war daher auch
aus diesem Grunde abzulehnen.
Nach Prüfung und Korrespondenz mit der Verwaltung des
Deutschen Bundestages, insbesondere mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, habe ich die Rechtsauffassung des Bundestages in vollem Umfang geteilt. Der
Widerspruch wurde aus den genannten Gründen als unbegründet zurückgewiesen. Ich habe dem Petenten meine
Rechtsauffassung mitgeteilt.
4.1.3

Bisweilen wurden zu hohe Gebühren für
den Informationszugang gefordert

Der Deutsche Bundestag lehnte den Antrag aus mehreren
Gründen ab:

Das IFG sieht in § 10 vor, dass Gebühren und Auslagen
erhoben werden. Ausgenommen ist lediglich die Erteilung
einfacher Auskünfte. Eine vom BMI erlassene Gebührenverordnung konkretisiert diese Vorgaben.

– Das IFG sei nicht anwendbar, da es sich hierbei um die
Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten
handele.

In mehreren Fällen riefen mich Petenten an, da ihnen die
Gebühren für ihr Informationsersuchen als zu hoch erschienen.

– Bei den begehrten Unterlagen, handele es sich nicht
um ein Rechtsgutachten, sondern die Klageerwiderung im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

Für eine schriftliche Auskunft, die anstelle einer beantragten Akteneinsicht gewährt wurde, legte das Bundeskartellamt eine Gebühr in Höhe von 180 Euro fest. Die
Behörde legte dabei die Mitte des Gebührenrahmens von
Teil A, Nr. 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, also
140 Euro als Richtgröße für den Regelfall zu Grunde. Da
hier von einem leicht überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand ausgegangen wurde, hielt sie die Gebühr
von 180 Euro für angemessen.

– Der Autor des Schriftsatzes sei der Prozessvertreter
des Deutschen Bundestages. Aus diesem Grund wären
für einen Zugang zu Unterlagen die spezialgesetzlichen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetz (§§ 20, 35a bis 35c BVerfGG) einschlägig.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Petent Widerspruch ein und rief gleichzeitig mich an, da er sein Recht
auf Informationszugang als verletzt ansah.
Der Deutsche Bundestag ist i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG
ein „sonstiges Bundesorgan“. Daher ist das IFG nur anwendbar soweit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Parlamentarische Angelegenheiten sind davon ausdrücklich ausgenommen. Dies
schließt insbesondere auch die Wahrung der Rechte des
Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder ein.
Der Autor der begehrten Unterlagen ist im Rahmen des
erwähnten Organstreitverfahrens vom Deutschen Bundestag zum Prozessvertreter bestellt worden. Bei dem
Schriftsatz handelte es sich um die Klageerwiderung.
Auch die Tatsache, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht als Organstreit verhandelt wurde,
unterstreicht den parlamentarischen Bezug. Eine Anwen1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Für die Berechnung der Gebühr wurde vergleichsweise
§ 80 Abs. 2 GWB herangezogen, was ich zu keinem Zeitpunkt nachvollziehen konnte, da diese Gebühren sich
u. a. am Wert der zu verhandelnden Maßnahme orientieren. Die Festsetzung der Gebühr kann nur auf Grundlage
des § 10 IFG i. V. m. mit der IFGGebV erfolgen. Die Gebühren für eine erteilte Information dürfen ferner nicht
abschreckend wirken. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache wurde nach Angaben
der Behörde jedoch nicht vorgenommen.
Auch die Höhe der festgelegten Gebühr war für mich nur
schwer erklärlich. Diese soll grundsätzlich an einer wirksamen Umsetzung des Informationsanspruches ausgerichtet sein. Dabei ist die maximale Höhe von 250 Euro
für schriftliche Auskünfte als absolute Obergrenze zu verstehen. Das Bundeskartellamt hielt eine Höhe von
180 Euro jedoch für gerechtfertigt und begründete dies
auch mit dem benötigten Zeitaufwand und dem Personal-

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