Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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nigung berechtigt, Dokumente zur Identifizierung von
Pferden auszustellen. Fraglich war nun, ob eben jene Tätigkeit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe darstellt. Wie
ich in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
schließlich klären konnte, stellt die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten keine öffentlich-rechtliche Tätigkeit dar. Ein Informationsbegehren auf Grundlage des
IFG schied daher aus.
Ein Petent begehrte Auskunft bei dem Hauptverband der
Gewerblichen Berufsgenossenschaften. Der Verband ist
zwar als eingetragener Verein organisiert, nimmt jedoch
teilweise öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Der Petent
hatte Einblick in eine interne Verbandsregelung beantragt. Diese haben allerdings einen reinen informativen
Charakter, dienen nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und unterliegen folglich nicht dem IFG.
Kurz nach Eingang des ersten Petentenschreibens wandte
sich ein anderer Petent an mich, der gegenüber der BauBerufsgenossenschaft Auskunft begehrte. Die einzelnen
Genossenschaften selbst sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und fallen somit unter den § 1 Abs. 1 IFG.
Ich habe angeregt, Informationen, die aus meiner Sicht
von öffentlichem Interesse sind, im Internet zu veröffentlichen. Eine derartige pro-aktive Veröffentlichungspraxis
würde zudem viele Einzelanfragen überflüssig machen.
Der Hauptverband hat noch nicht darüber entschieden, ob
er meiner Anregung folgen wird.
Ebenso erwähnenswert ist ein Fall, in dem geklärt werden
musste, ob die bundeseigene TLG-Immobilien GmbH
(ehemals: Treuhandliegenschaftsgesellschaft – TLG) eine
öffentliche Stelle ist. Die Petentin führte ein Urteil des
BGH vom 12. Juli 2001 an, in dem festgestellt worden
war, dass die TLG zum damaligen Zeitpunkt überlicherweise Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnahm.
Auf Grund einer umfangreichen Satzungsänderung im
Jahre 2002 ist der ursprüngliche Geschäftszweck (Erfüllung der auf das BMF übertragenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben der ehemaligen Treuhandanstalt) jedoch
entfallen. Seitdem ist die TLG-Immobilien GmbH ein
wirtschaftlich tätiges und renditeorientiertes Immobilienunternehmen. Das Unternehmen ist zwar nach wie vor
bundeseigen, jedoch bedient sich das BMF heute nicht
mehr der TLG zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Daher kam auch in diesen Fall das IFG nicht zur Anwendung.
4.1.2
Keine Information im Sinne des IFG
Eine beantragte Akteneinsicht beim Bundesministerium
für Gesundheit wurde abgelehnt, weil die gewünschten
Unterlagen schlichtweg nicht vorlagen.
Das Bundesministerium für Gesundheit erreichte zu Beginn des Jahres 2007 ein Antrag auf Informationszugang.
Konkret wurde Einsicht in Unterlagen einer aufsichtsrechtlichen Prüfung zwischen der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung des Bezirkes Niedersachsen und den Ersatzkassenverbänden begehrt. Hintergrund war der seit 1999
dort geltende Honorarverteilungsmaßstab. Dieser hatte in
einigen Fällen finanziell negative Auswirkungen für
Zahnärzte und war bereits teilweise Gegenstand von Gerichtsverfahren.
Der Petent wandte sich an mich, da er zunächst keine Antwort auf sein Informationsersuchen vom Bundesministerium für Gesundheit erhalten hatte. Kurz nach meiner Aufforderung zur Stellungnahme bekam er einen abschlägigen
Bescheid des BMG. Darin macht das Ministerium deutlich,
dass ihm keine Aktenvorgänge zu der Thematik zur Verfügung stünden, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der
Petent stützte seine Beschwerde nun auf eine bestimmte
Formulierung aus dem Anwortschreiben, aus der er
Rückschlüsse auf das Vorhandensein von Unterlagen zog.
Er wertete dies als Anhaltspunkt dafür, dass es in seinem
Fall einen Informationsaustausch mit der zuständigen niedersächsischen Landesaufsicht gegeben haben müsse,
über den Aufzeichnungen gefertigt worden seien.
In seiner Stellungnahme mir gegenüber stellte das BMG
überzeugend dar, dass keinerlei einsehbare Unterlagen
existierten. Der zum fraglichen Zeitraum angewandte Honorarverteilungsmaßstab war durch einen Beschluss der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung mit den Krankenkassenverbänden zustande gekommen. Daher lag während
dieser Zeit die Aufsichtszuständigkeit allein bei den Ländern. Ferner werden Honorarverteilungsmaßstäbe den
Aufsichtsbehörden nicht zur Prüfung oder Genehmigung
den Ländern vorgelegt. Das Bundesministerium für Gesundheit war daher zu keiner Zeit mit dem Vertrag über
den Maßstab zur Verteilung der Honorare befasst und verfügte daher auch über keinerlei Unterlagen. Dem Informationsersuchen konnte deswegen nachvollziehbar nicht
nachgekommen werden.
Das IFG sieht einen Anspruch auf Informationszugang
nur zu solchen Unterlagen vor, die bei den betreffenden
Behörden auch tatsächlich vorhanden sind. Eine Verpflichtung, Informationen zu beschaffen, besteht ausdrücklich nicht.
Ist eine beantragte Information nur zum Teil vorhanden,
muss die Behörde auch nur diesen Teil zugänglich machen. Eine weiterführende Recherchepflicht besteht nicht.
Bei der Techniker Krankenkasse, einer gesetzlichen
Krankenkasse, ging Mitte des Jahres 2006 ein Antrag auf
Informationszugang ein. Dieser bezog sich auf eine Fernsehsendung aus dem Jahre 2002, in der Fälle von Abrechnungsbetrug aufgedeckt wurden, in die nach Angaben der
Reportage 140 Ärzte involviert gewesen sein sollen. Die
Petentin wollte nun von der Krankenkasse die Namen der
Ärzte erfahren, gegen die Ermittlungsverfahren wegen
Betruges in dieser Sache eingeleitet worden waren.
In ihrer Antwort teilte die Krankenkasse der Petentin mit,
dass dort lediglich ein Mediziner namentlich bekannt sei,
gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Betrugverdachts eingeleitet worden und noch anhängig sei. Der
Name wurde der Petentin mitgeteilt. Weitere Ärzte, gegen
die seitens der Staatsanwaltschaft Ermittlungen angestrengt worden seien, seien der Krankenkasse nicht bekannt. Diese Auskunft genügte der Petentin nicht, so dass
sie sich an mich wandte.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit