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3.3
Zusammenarbeit mit anderen
Informationsfreiheitsbeauftragten
3.3.1
Die IFK und der AKIF
Die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und
der Länder arbeiten intensiv zusammen.
Mitglieder der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (IFK) sind neben dem Bund die Informationsfreiheitsbeauftragten der Bundesländer. Der Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF) und die IFK tagen zweimal
jährlich am Sitz des jeweiligen Vorsitzenden der IFK, um
sich mit aktuellen Themen des Informationszuganges in
Deutschland zu beschäftigen und um Erfahrungen mit der
praktischen Umsetzung der Gesetzesregelungen auszutauschen. Dabei bereitet der AKIF die Konferenz der IFK
vor. Bis zum 12. Dezember 2006 hieß die Konferenz
„Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in
Deutschland“ (AGID). Sie hat sich nach der Aufnahme
weiterer Länder in IFK umbenannt. Die Sitzungen dieser
Gremien sind öffentlich. Ihre Protokolle werden auf den
jeweiligen Websites publiziert.
Schwerpunktthema der ersten IFK im Berichtszeitraum
– am 26. Juni 2006 in Bonn unter meinem Vorsitz – war
das neue Verbraucherinformationsgesetz. In der nachfolgenden Sitzung am 12. Dezember 2006, ebenfalls in
Bonn, wurde zu diesem Thema eine gemeinsame Entschließung gefasst (siehe Anlage 2). Ein weiteres wichtiges Thema war die Stärkung der Transparenz der Verwaltung im Internet. In der Sitzung vom 11. Juni 2007 in Kiel
wurde der Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen diskutiert. Die Vielzahl der Ausnahmetatbestände
im IFG erfordert eine intensive Beschäftigung mit Auslegungsfragen der einzelnen Regelungen. In der Sitzung am
11. Dezember 2007 in Bremen standen Abgrenzungsfragen zwischen Archivrecht und dem IFG im Mittelpunkt.
Zu diesem Zweck trafen die Informationsfreiheitsbeauftragten mit Vertretern der Landesarchive und des
Bundesarchivs zusammen. Darüber hinaus wurde die
Durchsetzung des Informationszugangsrechts im Besteuerungsverfahren ausführlich diskutiert. Zu den wichtigsten
Themen erarbeitet die IFK Entschließungen, die die Öffentlichkeit und den Gesetzgeber auf besondere Probleme
oder Gefahren hinweisen sollen. Auch diese Entschließungen stehen in den jeweiligen Internetangeboten zur
Verfügung. Die Texte der Entschließungen sind in den
Anlage 3 bis 5 abgedruckt.
3.3.2
Europäische und Internationale
Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten
in den Ländern bot eine gute Gelegenheit zum Vergleich
mit dem – durch viele Ausnahmetatbestände eingeschränkten – deutschen IFG.
Die bisher einzige Europäische Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten fand am 24./25. November
2005 in Berlin statt. Die Teilnehmer einigten sich dort
darauf, durch Zusammenarbeit zu einem gemeinsamen
Standpunkt zu den speziellen Fragen der Förderung der
Informationsfreiheit in Europa und zur Harmonisierung
der entsprechenden Gesetzgebung zu gelangen. Die Erklärung zur Zusammenarbeit ist in der Anlage 7 abgedruckt.
4
Wichtige Einzelfälle
Im Folgenden wird eine Reihe von Einzelfällen dargestellt, die zum einen einen Überblick über die Vielgestalt
der Anfragen und Probleme geben soll und zum anderen
alle wichtigen und rechtlich bedeutenden Fälle und meine
Beurteilung dazu enthält. Allerdings ist dies nur ein kleiner Ausschnitt aller IFG-Anfragen bei öffentlichen Stellen des Bundes. Nach den vom BMI veröffentlichten Gesamtzahlen der Informationsersuchen nach dem IFG sind
in ca. 20 v. H. der Fälle bei mir Beschwerden eingegangen. In den Fällen, in denen den Anträgen zur Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger entsprochen wurde, gab
es dazu auch keinen Anlass. Aber selbst bei Ablehnungen
sind diese in vielen Fällen von den Betroffenen entweder
akzeptiert worden oder sie haben unmittelbar den Rechtsweg beschritten, ohne mich zu beteiligen.
4.1
Häufige Fragestellungen
4.1.1
Informationen nur von Behörden
des Bundes
Nicht in jedem Fall meiner Anrufung konnte ich auch tätig werden. Das IFG kommt nur gegenüber Behörden des
Bundes zur Anwendung. Vielfach konnte ich jedoch auf
Informationsfreiheitsgesetze der Länder verweisen.
Insbesondere im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes wandten sich Bürgerinnen und
Bürger in einigen Fällen an mich, in denen ich nur bedingt helfen konnte. Bisweilen war unklar, ob sich das Informationsbegehren gem. § 1 Abs. 1 IFG überhaupt gegen eine Behörde des Bundes richtet. Hierzu zählen nach
§ 1 Abs. 1 IFG alle Behörden des Bundes sowie sonstige
Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit
eine Bundesbehörde sich ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Die Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten wurde am 7. April 2003 in Berlin gegründet
und tagt seither jährlich (vgl. auch Anlage 6).
So stellte sich die Frage, ob die Außenhandelskammer in
Shanghai eine Behörde im Sinne des IFG ist. Nach einer
sorgfältigen Prüfung musste ich dem Petenten jedoch mitteilen, dass die Außenhandelskammern in der Regel als
Vereine und somit nicht öffentlich-rechtlich organisiert
sind. Das IFG konnte daher nicht angewendet werden.
In den folgenden Sitzungen wurden vor allem Probleme
bei der jeweiligen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen erörtert. Die z. T. unterschiedliche gesetzliche Lage
In einem anderen Fall war zu klären, ob ein Verband von
Pferdezüchtern öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Dieser ist als behördlich anerkannte Züchterverei-
Auch international werden Erfahrungen über Theorie
und Praxis des Informationszugangs ausgetauscht.
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit