Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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ist es erfreulich, dass diese Zahl im einstelligen Prozentbereich liegt. Rechnet man die Erhebungsergebnisse aber
auf alle Bundesbehörden hoch, ist festzustellen, dass eine
erhebliche Zahl öffentlicher Stellen des Bundes eine solche Information bislang nicht für nötig gehalten hat. In
sieben der insgesamt zwanzig betrachteten Geschäftsbereiche wurden Mitarbeiter nicht über das IFG informiert.
Die Behörden, die ihre Mitarbeiter informiert hatten,
fragte ich ergänzend, welches Kommunikationsmittel sie
dabei verwendet haben bzw. bis auf welche Ebene die Information von der Behördenleitung oder der vorgesetzten
Behörde gestreut wurde. Die Antworten waren sehr vielschichtig. Zur Publizierung wurden unterschiedliche
Wege genutzt.
Behördliche Informationsfreiheitsbeauftragte
Knapp die Hälfte (44 Prozent) der Behörden haben einen
behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten bestellt.
Eine Tendenz nach Behörden und Geschäftsbereichen
lässt sich nicht erkennen. Die Anzahl behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter variiert stark. Auch innerhalb eines Geschäftbereiches handeln die Behörden mitunter sehr unterschiedlich.
Vierzig der befragten Behörden mit Informationsfreiheitsbeauftragten haben diese Tätigkeit dem behördlichen
Datenschutzbeauftragten übertragen. In einigen Fällen ist
der stellvertretende Datenschutzbeauftragte in Personalunion auch Informationsfreiheitsbeauftragter.
Mehrere öffentliche Einrichtungen haben ihren Geschäftsverteilungsplan dahingehend angepasst, dass zentrale Stellen oder Fachreferate die IFG-Anfragen beantworten. Damit lässt sich möglicherweise die bisher zurückhaltende
Ernennung von behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten erklären. Die folgende Grafik verdeutlicht dies.
Im Bundesministerium des Innern wurde ein eigenes Referat für die Anwendung des IFG eingerichtet.
Auch wenn der Großteil der Behörden eine zentrale Stelle
für die IFG-Anfragen eingerichtet hat, zeigt sich dennoch
ein relativ vielschichtiges Bild im Umgang mit dem IFG.
Die Zentrale Stelle ist oftmals das Justiziariat. Grundsätzlich werden die IFG-Anfragen bei der Behörde bearbeitet,
bei der sie eingegangen sind. Lediglich zwei öffentliche
Stellen versenden die Anträge an die vorgesetzte Behörde. Bei einigen Einrichtungen ist zudem bislang kein
Antrag nach dem IFG gestellt worden, so dass sich diese
Frage bislang nur aus organisatorischen Gründen gestellt
hat.
A b b i l d u n g 3 (zu Nr. 3.2)
Wie wurden die Mitarbeiter über das IFG informiert?
Organisationsmitteilung/verfügung
5%
Mitarbeiter- /
Personalversammlung,
Umläufe, Rundschreiben
15%
Hausanordnung,
Hausverfügung, Erlass
22%
neue Medien, elektronische
Hausmitteilung, Intranet, E-Mail
58%
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit