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Trotz dieser Bemühungen stelle ich immer wieder fest,
dass viele Menschen noch nichts über die Rechte wissen,
die ihnen vom IFG eingeräumt worden sind. Ich werde
meine Öffentlichkeitsarbeit deswegen weiter verstärken.
3.1.7
Die Zusammenarbeit mit den Behörden
ist noch verbesserungsfähig
Eine offene und konstruktive Zusammenarbeit in Fragen
der Informationsfreiheit hat sich noch nicht in allen Bereichen der Bundesverwaltung entwickelt.
Durch das Informationsfreiheitsgesetz habe ich die gleiche Rechtsstellung und die gleichen Aufgaben erhalten,
wie ich sie im Bereich des Datenschutzes seit dreißig Jahren habe. Deswegen war ich davon ausgegangen, dass
sich bei allen Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall
im Grundsatz die gleiche offene und konstruktive Zusammenarbeit mit den meiner Kontrolle unterliegenden öffentlichen Stellen des Bundes ergeben werde, wie sie sich
beim Datenschutz seit langem eingespielt hat. Zu meiner
großen Überraschung ist dies bislang nur partiell der Fall,
ohne dass ich Gründe hierfür in meiner Amtsführung und
der Art meiner Aufgabenerfüllung erkennen kann, die
sich wegen ihrer Gleichartigkeit nicht von der im Bereich
des Datenschutzes unterscheidet. Zum Glück gibt es aber
auch positive Beispiele einer guten Kooperation.
Dass meine gesetzlich vorgesehene Beratung vielfach
nicht in Anspruch genommen wird, habe ich bereits dargestellt (vgl. Nr. 3.1.4).
Auch auf meine schriftlichen Bitten um Stellungnahme
zu bei mir eingegangenen Beschwerden wird in unterschiedlicher Weise reagiert. Während eine Reihe von öffentlichen Stellen bemüht ist, mir die Fakten und ihre
rechtliche Bewertung zu erläutern, reagieren andere zunächst gar nicht oder übersenden mir lediglich den Bescheid oder Widerspruchsbescheid, den sie gegenüber
dem Petenten erlassen haben. Daraus ergibt sich zwar,
welchen Ausnahmetatbestand die Behörde bei ihrer völligen oder teilweisen Ablehnung eines Informationsersuchens angenommen hat. In der Regel reicht dies aber
nicht, um den Fall tatsächlich objektiv beurteilen zu können. So entsteht durch Rückfragen weiterer Schriftverkehr, der nicht nur das Beschwerdeverfahren erheblich in
die Länge zieht, sondern auch bei allen Beteiligten zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt, der sich vermeiden
ließe, wenn gleich umfassend und fundiert Stellung genommen würde.
Begründet wird dieses Verhalten bisweilen damit, die mir
überlassenen Informationen könnten an den Beschwerdeführer weitergegeben werden, so dass mir nur das mitgeteilt wird, was auch dem Petenten geschrieben worden ist.
Hierzu ist Folgendes zu sagen: Grundsätzlich reiche ich
den in Folge einer Beschwerde geführten Schriftwechsel
mit der betroffenen Behörde nicht an den Petenten weiter,
sondern informiere ihn nur über das Ergebnis meiner Prüfung. Da ich aber wie jede öffentliche Stelle des Bundes
auch selbst dem IFG unterworfen bin, kann spätestens
nach Abschluss eines laufenden Verfahrens vom Betrof1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
fenen oder Dritten auch bei mir ein Antrag auf Informationszugang oder Akteneinsicht gestellt werden, dem ich
zu entsprechen habe, wenn keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Dies kann aber keinesfalls
die Verwaltungen des Bundes von ihrer gesetzlichen
Pflicht entbinden, mich bei der Erfüllung meiner Aufgaben zu unterstützen und mir insbesondere Auskunft zu
meinen Fragen zu geben (§ 24 Abs. 4 BDSG i. V. m. § 12
Abs. 3 IFG). Bei Beschwerden im Bereich des Datenschutzes ist die rechtliche Situation im Übrigen genau die
gleiche, ohne dass dies zu entsprechenden Reaktionen der
betroffenen Behörden geführt hätte.
Speziell im Bereich der Finanzverwaltung werden ablehnende Entscheidungen vielfach nur pauschal mit dem
Hinweis auf einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand begründet, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung erkennbar wäre. Ich kann mich deswegen nicht des Eindrucks erwehren, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich
versagte Bereichsausnahme für den BMF und seinen Geschäftsbereich auf diesem Wege doch noch erreicht werden soll.
3.2
Auswertung einer Umfrage zum
Informationsfreiheitsgesetz
Um einen Überblick zu erhalten, wie sich die Verwaltungen organisatorisch auf das neue IFG eingestellt haben,
habe ich in Vorbereitung dieses Tätigkeitsberichtes allen
obersten Bundesbehörden und ihren Geschäftsbereichen
einen Fragebogen übersandt. Insgesamt haben 160 Behörden und öffentliche Stellen des Bundes an der Umfrage teilgenommen. So konnte ich einen weit reichenden
Einblick gewinnen, wie weit das IFG bei den einzelnen
Behörden bekannt ist, ob die Mitarbeiter entsprechend
sensibilisiert wurden und welche organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Gesetzes getroffen
wurden.
Auch die befragten Ministerien selbst erhielten so einen
Überblick über den Umgang und die Anwendung des IFG
in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen. Bei den nachfolgenden Ausführungen muss aber auch berücksichtigt
werden, dass nicht alle öffentlichen Stellen des Bundes
Angaben gemacht haben, so dass sich das Gesamtbild der
Umsetzung des IFG weniger positiv darstellen könnte, als
es zunächst den Anschein hat.
Eine Auswertung der Umfrage hat folgendes Bild ergeben:
Informationsmanagement
Die überwiegende Mehrzahl der Behörden hat ihre Mitarbeiter darüber informiert, dass am 1. Januar 2006 das
Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten ist. Da der
Antrag auf Zugang zu Informationen voraussetzungslos
und ohne Begründung erfolgen kann, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen, wie Anträge nach
dem IFG gestellt werden können und zu behandeln sind.
Insgesamt haben jedoch 9 v. H. der befragten Behörden
ihre Mitarbeiter bislang überhaupt nicht informiert. Zwar