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A b b i l d u n g 4 (zu Nr. 3.2)
Wer bearbeitet die Anträge?

80%
70%
59%
60%
50%
40%
31%
30%
20%
7%

10%
1%

2%

0%
zentrale Stelle
innerhalb der
Behörde

Fachreferate

andere Behörde, sowohl zentrale
an die die
Stelle als auch
Anträge
Fachreferate
weitergeleitet
werden

Veröffentlichungspflichten
Das IFG verpflichtet die Behörden zu einer aktiven Informationspolitik. So müssen sie gemäß § 11 Abs. 2 IFG Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich machen. Die Pläne und
Verzeichnisse sollen zudem in elektronischer Form zur
Verfügung gestellt werden.
Werden die Organisations- und Aktenpläne allgemein
zugänglich gemacht?
Ja

Nein

zum Teil

66,5 %

18,5 %

15 %

Die Tabelle verdeutlicht, dass die überwiegende Zahl der
befragten Behörden diesem Erfordernis nachgekommen
sind. Eine teilweise Veröffentlichung lag vor, wenn entweder nur der Aktenplan oder der Organisationsplan
öffentlich zugänglich gemacht wurden. Diese Veröffentlichungspflichten dienen auch der Verwaltungsvereinfachung. Anfragen nach dem IFG können so von Bür1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

keine Angaben

gerinnen und Bürgern gezielt gestellt werden, was eine
Reduzierung des Bearbeitungsaufwandes zur Folge hat.
An die 28 öffentlichen Stellen, die bislang entgegen ihrer
gesetzlichen Verpflichtung noch keine Verzeichnisse veröffentlicht haben, appelliere ich mit Nachdruck, dies endlich nachzuholen.
Der Abs. 3 des § 11 IFG beinhaltet die sog. „Internetklausel“ des Informationsfreiheitsgesetzes. Der elektronischen
Veröffentlichung der Verzeichnisse kommt hier eine besondere Bedeutung zu.
Werden die Pläne und Verzeichnisse in elektronischer
Form zugänglich gemacht?
Ja

Nein

zum Teil

70 %

19 %

11 %

Erfreulicherweise veröffentlicht ein Großteil der Behörden die Informationen im Internet. Etwa ein Fünftel der
Stellen haben bislang noch keinerlei Verzeichnisse im Internet veröffentlicht.

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