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Allgemeines
2.1
Der lange Weg zur Informationsfreiheit
Das jahrelange Ringen um ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes fand im September 2005 einen erfolgreichen Abschluss, aber nicht alle Wünsche wurden erfüllt.
Der freie und voraussetzungslose Zugang jeden Bürgers zu
den Akten, Unterlagen und Informationen der Verwaltung
ist eine wichtige Voraussetzung für die Teilhabe am demokratischen Prozess und die Kontrolle der Staatsverwaltung.
Die Transparenz staatlichen Handelns festigt das Vertrauen
der Menschen in staatliches Handeln, indem es Entscheidungsprozesse nachvollziehbar und damit verständlich
macht. Aus diesem Grunde haben weltweit viele demokratisch verfasste Staaten ebenso wie die Europäische Union
teilweise seit langem entsprechende gesetzliche Regelungen geschaffen. Nachdem in der Bundesrepublik Deutschland das Land Brandenburg im März 1998 ein Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz für die Landes- und
Kommunalverwaltung verabschiedet hatte, intensivierte
sich auch auf Bundesebene die Diskussion über die Informationsfreiheit. Die Koalitionsvereinbarung für die
14. Legislaturperiode vom 20. Oktober 1998 sah ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vor. Im Jahr 2001
wurde dann vom federführend zuständigen Bundesministerium des Innern ein Gesetzentwurf im Internet veröffentlicht. Zu einer abschließenden Abstimmung dieses Entwurfs innerhalb der Bundesregierung ist es dann aber in
der 14. Legislaturperiode nicht mehr gekommen, u. a. wegen erheblicher Widerstände aus der Wirtschaft, die sich
um den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sorgte und die insoweit in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen nicht für ausreichend hielt.
Obwohl in der Koalitionsvereinbarung für die 15. Legislaturperiode erneut die Absicht bekundet wurde, ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen, nahm die
Bundesregierung die Arbeiten an dem Gesetzentwurf zunächst nicht wieder auf. Allerdings nahmen sich die damaligen Koalitionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN der Thematik an und legten im Sommer
2004 einen neuen Gesetzentwurf vor. Dieser wurde am
14. Dezember 2004 in den Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 15/4493) eingebracht und dort am
17. Dezember 2004 in erster Lesung behandelt.
Am 14. März 2005 führte der Innenausschuss des Deutschen Bundestages eine ausführliche öffentliche Anhörung zu dem Gesetzesvorhaben durch, bei der noch
einmal alle Aspekte des beabsichtigten Informationsfreiheitsgesetzes einschließlich der Frage, ob das Amt eines
Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit geschaffen und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
übertragen werden soll, angesprochen wurden. Obwohl
die 15. Legislaturperiode vorzeitig zu Ende ging, wurde
das „Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen
des Bundes“ noch am 1. Juni 2005 in den Ausschüssen des
Deutschen Bundestages abschließend behandelt und vom
Deutschen Bundestag in seiner 179. Sitzung am 3. Juni
2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts
des Innenausschusses (Bundestagsdrucksache 15/5606)
mit einer Reihe von Änderungen angenommen. Im Bundesrat empfahlen der federführende Innenausschuss und
die mitberatenden Ausschüsse, den Vermittlungsausschuss
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen, was angesichts der Wahlen zum Deutschen
Bundestag im Herbst 2005 das Scheitern des Gesetzes bedeutet hätte. Dieser Antrag fand aber im Plenum des Bundesrates am 8. Juli 2005 keine Mehrheit, weil sich einige
Länder, in denen die FDP an der Landesregierung beteiligt
war, der Stimme enthielten. Damit war der Weg für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes frei.
Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen
des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) wurde am
5. September 2005 ausgefertigt (BGBl. I S. 2722) und trat
zum 1. Januar 2006 in Kraft. Damit haben auf Bundesebene alle Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich freien
Zugang zu allen Informationen und Akten der öffentlichen
Stellen des Bundes, soweit nicht einer der allerdings zahlreichen Ausnahmetatbestände greift. Wenn auch der Gesetzgeber bei diesen Ausnahmebestimmungen übervorsichtig gewesen ist und auch sonst nicht alle Regelungen
optimal erscheinen (vgl. Nr. 2.1.3 und 2.2) ist dieses Gesetz doch insgesamt ein Meilenstein auf dem Weg zu mehr
Transparenz in der Verwaltung und größerer Bürgernähe.
2.1.1
Informationsfreiheit auch bei Landesund Kommunalverwaltungen
Mittlerweile verfügen bereits acht Bundesländer über Informationsfreiheitsgesetze für ihre Landes- und Kommunalverwaltung. Weitere Länder wollen folgen.
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gilt nur für
dessen öffentliche Stellen. Viel näher ist vielen Bürgerinnen und Bürgern aber die Landes- und Kommunalverwaltung, so dass sich ihr Informationsinteresse vielfach auf
dort vorhandene Vorgänge richtet. Um das Ziel eines
transparenten Verwaltungshandelns flächendeckend zu
erreichen, wären deswegen vergleichbare Regelungen in
allen Ländern wünschenswert. Als erstes Bundesland hat
Brandenburg am 10. März 1998 sein Akteneinsichts- und
Informationszugangsgesetz erlassen (GVBl. I S. 46), gefolgt von Berlin, dessen Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin am 15. Oktober 1999 ausgefertigt wurde (GVBl. 1999, Nr. 45, S. 561), SchleswigHolstein (Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein vom
9. Februar 2000, GVOBl. Schl.-H. 4/2000, S. 166) und
Nordrhein-Westfalen (Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2001, GV.NRW., S. 806). Nachdem
auch der Bund seine entsprechende Regelung in Kraft gesetzt hatte, folgten im Jahre 2006 kurz hintereinander vier
weitere Länder, und zwar Hamburg (Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz vom 11. April 2006, HmbGVBl.
Nr. 18, S. 167), Bremen (Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen vom
16. Mai 2006, Brem.GBl. S. 263), Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen
für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli
2006, GVOBl. M-V 2000, S. 556) und das Saarland (Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz vom 12. Juli 2006,
Gesetz Nr. 1596, Amtsblatt des Saarlandes, S. 1624 ff.). In
den übrigen Ländern wird die Frage des Informationszuganges zu Verwaltungsvorgängen vorbereitet oder zumindest diskutiert.