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fassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818),
zugrundegelegt. Das ist richtig. Demgegenüber ist § 22 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994
(BGBl I S. 867), zuletzt geändert durch Art. 4 des genannten Gesetzes vom
21. Juni 2005, nicht einschlägig. Zwar wendet sich diese Vorschrift auch an die
im Verfahren der Sicherheitsüberprüfung mitwirkende Behörde und damit im
Rahmen von § 3 Abs. 2 SÜG ebenfalls an das Bundesamt für Verfassungsschutz. Sie gilt aber nur für Daten, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung
(§ 1 Abs. 1 SÜG) erhoben wurden. Das zeigt der systematische Zusammenhang mit § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1
SÜG. Dabei mag dahinstehen, ob sich der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1
SÜG obendrein auf die Sicherheitsüberprüfungsakte (§ 18 Abs. 4 SÜG) selbst
beschränkt oder aber auf diejenigen Daten erstreckt, die das Bundesamt nach
§ 20 Abs. 2 SÜG zur Erfüllung seiner Aufgaben zugleich in andere Akten übernommen hat. Im vorliegenden Falle hat das Bundesamt die strittigen Daten
außerhalb einer Sicherheitsüberprüfung erhoben, nämlich anlässlich einer Beobachtung der „Marxistischen Gruppe“.

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2. Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, dass in Akten gespeicherte
personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies gemäß § 13 Abs. 1 BVerfSchG in der Akte zu
vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass sich diese Vorschrift nicht lediglich an das Bundesamt richtet,
sondern dem Betroffenen auch subjektive Rechte verleiht. Dem ist zuzustimmen. Für die zweite Alternative der Vorschrift - den Bestreitensvermerk - folgt
dies schon aus ihrem Wortlaut. Es ist nicht erkennbar, weshalb für ihre erste
Alternative - den Unrichtigkeitsvermerk - anderes gelten soll. In dieselbe Richtung weist auch der Vergleich mit der entsprechenden Vorschrift des allgemeinen Datenschutzrechts. § 13 Abs. 1 BVerfSchG entspricht § 20 Abs. 1 Satz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl I S. 66), zuletzt geän-

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