- 10 -

dert durch Gesetz vom 5. September 2005 (BGBl I S. 2722). Diese Bestimmung
aber findet sich in einem Unterabschnitt des Gesetzes, der ausdrücklich mit
„Rechte des Betroffenen“ überschrieben ist. Dass sich sowohl § 20 Abs. 1
Satz 2 BDSG als auch § 13 Abs. 1 BVerfSchG - wie übrigens auch § 22 Abs. 1
Satz 2 SÜG - nach ihrer Formulierung in erster Linie an die Behörde wenden,
trägt dem Umstand Rechnung, dass Richtigstellungen zumeist von Amts wegen
vorzunehmen sind, weil der Betroffene von dem Datum oder seiner Unrichtigkeit keine Kenntnis hat (Gola/Schomerus/Klug, BDSG, 8. Auflage 2005, § 20
Rn. 1).

17

3. In der beim Bundesamt über den Kläger geführten Personenakte sind unstreitig personenbezogene Daten enthalten, die den Verdacht begründen, er
gehöre seit geraumer Zeit der „Marxistischen Gruppe“ an. Die Vorinstanzen
haben weder festgestellt, dass diese Daten richtig, noch, dass sie unrichtig
sind. Grund hierfür ist die Weigerung des Bundesministeriums des Innern als
der für das Bundesamt zuständigen obersten Aufsichtsbehörde, die Personenakte im gerichtlichen Verfahren vollständig vorzulegen. Die Weigerung wurde
damit begründet, das Bekanntwerden des Inhalts der gesperrten Aktenteile
würde dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, weil dies
die künftige Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes gefährden würde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Weigerung im Zwischenverfahren nach § 99
Abs. 2 VwGO durch Beschluss vom 7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 (NVwZ 2003, 347) für rechtmäßig erklärt.

18

Die Vorinstanzen haben die Frage der Richtigkeit der umstrittenen Daten für
nicht weiter aufklärbar gehalten. Die vom Bundesamt vorgelegte Inhaltsauskunft
haben sie für zu allgemein und daher nicht beweiskräftig erachtet, eine
Beweisaufnahme „in camera“ oder die Einschaltung eines Beweismittlers nicht
in Erwägung gezogen (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537). Die Beteiligten
haben dies nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

19

4. Ist infolge einer Weigerung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach
§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Urkunden oder Akten vorzulegen, elektronische Dokumente zu übermitteln oder Auskünfte zu erteilen, im gerichtlichen Verfahren

Select target paragraph3