-8-

tenmäßigen Feststellung, dass derartige Anhaltspunkte nicht bestünden. Damit
wäre aber einer weiteren Beobachtung des Klägers der Boden entzogen, obwohl der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG erfüllt sei. Zudem müsse
das Bundesamt der für eine Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle
- entgegen der wahren Sachlage - mitteilen, dass Anhaltspunkte für ein vom
Kläger ausgehendes Sicherheitsrisiko nicht bestünden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweislastverteilung stehe ferner in einem Wertungswiderspruch zu dem sonstigen Recht der Sicherheitsüberprüfung, nach dem Sicherheitsinteressen in aller Regel Vorrang vor anderen Belangen besäßen
(§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Das Berufungsgericht verkenne schließlich den systematischen Ort, an dem die Konsequenzen aus der Nichterweislichkeit von
Umständen infolge einer berechtigten Geheimhaltung zu ziehen seien. Aus dem
Inhalt der Personenakte beim Bundesamt erwüchsen dem Kläger noch keine
beruflichen Nachteile. Seine Rechtssphäre werde erst durch die Entscheidung
der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle betroffen, der das
Bundesamt seine Erkenntnisse - einschließlich eines etwaigen Bestreitensvermerks des Betroffenen - mitzuteilen habe.

13

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Dass Daten in einer beim Bundesamt geführten Personenakte im Sinne von § 13 Abs. 1 BVerfSchG auch
dann unrichtig seien, wenn die Unaufklärbarkeit ihrer Richtigkeit zu Lasten der
Beklagten gehe, entspreche einer verfassungskonformen Auslegung dieser
Vorschrift, die seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und
auf effektiven Rechtsschutz Rechnung trage.

II

14

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte der Berufung der Beklagten stattgeben und die Klage abweisen müssen.

15

1. Die Vorinstanzen haben ihrer Entscheidung § 13 Abs. 1 des Gesetzes über
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Ver-

Select target paragraph3