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Tatsachen dürften nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich nur dann zu
Lasten des Rechtsuchenden berücksichtigt werden, wenn die dies rechtfertigenden Gründe gewichtiger seien als die damit einhergehende Verkürzung des
Rechtsschutzes. Dass die vom Bundesamt angeführten Belange des Quellenschutzes und des Geheimhaltens der nachrichtendienstlichen Erkenntnismethoden und Arbeitsweisen jegliche nähere Substantiierung der behaupteten
Anhaltspunkte verböten, sei aber nicht nachvollziehbar. So sei nicht erkennbar,
weshalb auch die Identität des längst aus der „Marxistischen Gruppe“ ausgeschiedenen Informanten auch heute noch nicht aufgedeckt werden könne. Ferner sei unerfindlich, weshalb auch nicht eine einzige MG-Veranstaltung genannt
werden könne, an der der Kläger teilgenommen haben solle. Schließlich habe
die Beklagte nicht überzeugend darzulegen vermocht, inwiefern von der
„Marxistischen Gruppe“ auch heute noch eine derartige Gefahr ausgehe, dass
es gerechtfertigt erscheinen könne, ihrer Beobachtung Grundrechtspositionen
von Einzelnen zu opfern. So werde die Gruppe seit etlichen Jahren im „Verfassungsschutzbericht“ nicht mehr erwähnt. Für eine vom Kläger selbst ausgehende Gefahr fehle jeder Anhaltspunkt, zumal die ihn betreffenden Umstände
mehr als 20 Jahre zurücklägen und ihm zudem 1979 eine Ermächtigung zum
Zugang zu Verschlusssachen erteilt worden sei, die er dann 1993 aus freien
Stücken zurückgegeben habe.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Die Beklagte macht geltend: Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 1
BVerfSchG setze ein Berichtigungsanspruch voraus, dass das Bundesamt die
Unrichtigkeit der Akten positiv feststelle. Daran fehle es; das Bundesamt gehe
vielmehr unverändert von der Richtigkeit des Inhalts der Personenakte aus. Das
Berufungsgericht dehne die Vorschrift auf Fälle der Nichterweislichkeit aus.
Dies möge angebracht sein, wenn die Nichterweislichkeit auf eine rechtswidrige
Weigerung des Bundesamtes zurückgehe, seine Quellen zu nennen. Eine
rechtmäßige Weigerung dürfe aber nicht zu Lasten des Bundesamtes gehen.
Diese Auslegung des Gesetzes führe zu untragbaren Konsequenzen für die
weitere Tätigkeit des Verfassungsschutzes und die Sicherheitsüberprüfung. Ein
Aktenvermerk, vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte für einen sicherheitsrelevanten Tatbestand seien unrichtig, sei nämlich gleichbedeutend mit der ak-

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