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Mit Urteil vom 15. April 2005 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Beklagte verpflichtet werde, in den Akten des Bundesamtes - Personenakte - zu
vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über den Kläger
gespeicherten Daten unrichtig seien, soweit aus ihnen hervorgehe, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger langjähriges Mitglied
der „Marxistischen Gruppe“ sei. Das Klagbegehren finde seine Grundlage in
§ 13 Abs. 1 BVerfSchG. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch
sei, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig seien. Davon sei hier auszugehen. Die in der Personenakte enthaltene Angabe, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft des Klägers in der
„Marxistischen Gruppe“, sei ein personenbezogenes Datum. Sie sei auch unrichtig. Das sei nicht nur der Fall, wenn sich ihre Unrichtigkeit positiv feststellen
lasse - daran fehle es -, sondern auch, wenn eine Unaufklärbarkeit der Unrichtigkeit zu Lasten der Beklagten gehe. So liege es hier. Zwar müsse grundsätzlich der Betroffene die Unrichtigkeit der Angabe beweisen; für das bloße
Bestreiten der Richtigkeit ohne Nachweis der Unrichtigkeit sehe das Gesetz
den Bestreitensvermerk vor. Er befinde sich aber regelmäßig in der Lage, den
Beweis für das Nichtvorhandensein tatsächlicher Umstände führen zu müssen.
Die Erforderlichkeit einer solchen negativen Beweisführung führe nicht zur Umkehr der Beweislast; es reiche aber aus, wenn der Beweispflichtige die Umstände widerlege, die nach dem substantiierten Vortrag der anderen Partei für
das Positive sprächen. Fehle es allerdings an einem substantiierten Vortrag der
anderen Partei, so sei der Betroffene seiner Widerlegungspflicht ledig. Es obliege daher zunächst dem Bundesamt, die von ihm behaupteten Anhaltspunkte
für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der „Marxistischen Gruppe“ in
einer Weise darzulegen, die es dem Kläger ermögliche, diese zu widerlegen.
Das Bundesamt habe die angeführten Anhaltspunkte - die Angaben dreier Informanten und deren Glaubwürdigkeit - nur in pauschaler und für den Kläger
unangreifbarer Form mitgeteilt. Dies habe zur Folge, dass die Unaufklärbarkeit
der Unrichtigkeit zu Lasten der Beklagten gehe, weshalb der Kläger so zu stellen sei, als habe er die Unrichtigkeit tatsächlich bewiesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die vermisste Substantiierung mit Recht verweigert habe. Berechtigterweise geheim gehaltene

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