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festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der vollständigen Personenakte
rechtmäßig sei.

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Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht K. die
Bescheide des Bundesamtes vom 23. Dezember 1998, vom 22. Januar 1999
und vom 9. März 1999 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, in der beim
Bundesamt geführten Personenakte des Klägers zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über den Kläger gespeicherten Daten unrichtig sind, soweit derzeit aus ihnen hervorgehe, dass er Angehöriger bzw. Mitglied
der „Marxistischen Gruppe“ sei. Ob die Eintragung richtig sei oder nicht, lasse
sich infolge der Vorenthaltung weiter Bestandteile der Personenakte zwar nicht
aufklären. Die Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeit des Gerichts müsse
jedoch mit Rücksicht auf die Grundrechte des Betroffenen auf informationelle
Selbstbestimmung und auf effektiven Rechtsschutz durch eine Verpflichtung
der Behörde kompensiert werden, die Richtigkeit der fraglichen Eintragung
selbst konkret und substantiiert zu überprüfen. An einer derartigen Überprüfung
habe es das Bundesamt vermissen lassen. Vor allem habe es die 1998 und
erneut 2000 erhobenen Einwände des Klägers nicht zum Anlass genommen,
die zuletzt 1988 gehörten Informanten erneut zu befragen.

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Mit ihrer Berufung ist die Beklagte der Sachwürdigung durch das Verwaltungsgericht entgegengetreten. So sei der eine der beiden Informanten 1996 erneut
befragt worden; die andere Quelle sei nicht mehr verfügbar gewesen. In erster
Linie aber hat die Beklagte geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von
einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem es ihr die Behauptung
unterstellte, der Kläger sei Angehöriger der „Marxistischen Gruppe“. Eine solche Behauptung stelle sie nicht auf. Die „Marxistische Gruppe“ kenne keine
förmliche Mitgliedschaft; die Gruppenzugehörigkeit finde vielmehr „im Kopf des
Einzelnen“ statt. Die Feststellung in der Personenakte, der Kläger sei langjähriges Mitglied der MG, stelle daher eine zusammenfassende Wertung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine langjährige Zugehörigkeit des Klägers zur MG dar.
Dass derartige Anhaltspunkte bestünden, sei unbestritten und unbestreitbar.

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