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gerichtlichen Vergleich am 30. September 1999 verpflichtet, auf einen erneuten
Ermächtigungsantrag hin eine neue Sicherheitsüberprüfung über den Kläger
durchzuführen. Dessen Arbeitgeber stellte demzufolge am 22. Oktober 1999
einen erneuten Antrag auf Ermächtigung des Klägers zum Zugang zu
Verschlusssachen. Auf Anfrage des Ministeriums teilte das Bundesamt unter
dem 17. Januar 2000 mit, eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung habe Umstände ergeben, die nach § 9 SÜG ein Sicherheitsrisiko darstellten. Der Kläger
sei 1988 gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz Bayern von zwei
Informanten aus dem Umkreis der „Marxistischen Gruppe“ unabhängig voneinander zweifelsfrei nach Lichtbildern als Mitglied der Gruppe identifiziert worden.
Obendrein habe ein dritter Informant die heutige Ehefrau des Klägers ebenfalls
als Gruppenmitglied identifiziert; sie habe zudem an einer öffentlichen Veranstaltung der Gruppe teilgenommen. Die „Marxistische Gruppe“ sei eine revolutionär-marxistische Organisation, die seit 1970 bestehe und ihre Mitgliederzahl
seither kontinuierlich habe erhöhen können. Sie arbeite konspirativ wie ein Geheimbund. Ihre Binnenstruktur führe dazu, dass die lebenslang fest eingebundenen Anhänger - Austritte kämen nicht vor - nach Abschluss ihrer Ausbildung
als Akademiker zunehmend in wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft
vorrückten und dort verdeckt arbeitende Einflussnetze und Seilschaften bildeten, die jüngere Genossen kontinuierlich nachzögen. Daraus und aus den familiären Beziehungen des Klägers nach C. ergäben sich angesichts seiner Beschäftigung bei einem Unternehmen der deutschen und westeuropäischen Luftfahrt- und Rüstungsindustrie erhebliche Sicherheitsbedenken. Daraufhin lehnte
das Ministerium die begehrte Ermächtigung mit Bescheid vom 2. März 2001
wiederum ab. Hiergegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht B. Klage erhoben, über die bislang nicht entschieden ist (VG …).

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Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht K. um Vorlage der
vollständigen Personenakte über den Kläger gebeten. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2001 hat das Bundesministerium des Innern mitgeteilt, dass die
Übersendung dieser Akte aus zwingenden nachrichtendienstlichen Gründen nur
in einem ganz eingeschränkten Umfang erfolgen könne. Mit Beschluss vom
7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 - hat das Bundesverwaltungsgericht

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