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Der Kläger ist seit 19.. mit einer 19.. in Hongkong geborenen Frau verheiratet,
die 1986 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.
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Sein damaliger Arbeitgeber hatte für den Kläger 1979 vom Bundesministerium
für Wirtschaft (im Folgenden: Ministerium) eine Ermächtigung zum Zugang zu
Verschlusssachen erhalten; sie wurde aber nicht ausgenutzt und 1993 zurückgegeben. Anfang 1995 stellte die D. erneut einen Antrag auf Ermächtigung zum
Zugang zu Verschlusssachen für den Kläger. Das lehnte das Ministerium mit
Bescheid vom 17. Dezember 1996 ab. Auf Nachfrage verwies das Ministerium
auf einen Bericht des Bundesamtes. Unter dem 31. Mai 1998 wandte der Kläger sich an das Bundesamt mit der Bitte, ihm die Daten mitzuteilen, die über ihn
dort vorhanden oder gespeichert seien. Das Bundesamt antwortete am 31. Juli
1998, dass das Ministerium am 22. Mai 1995 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung über ihn beantragt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass
er langjähriger Angehöriger der „Marxistischen Gruppe (MG)“ sei.
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Der Kläger bestreitet dies. Mit Schreiben vom 13. November 1998 und vom
7. Januar 1999 beantragte er, die Angabe in der über ihn geführten Akte (sog.
Personenakte) zu löschen, hilfsweise zu berichtigen. Das lehnte das Bundesamt mit Bescheiden vom 23. Dezember 1998 und vom 22. Januar 1999 ab. In
der Personenakte sei vermerkt worden, dass der Kläger eine Mitgliedschaft in
der „Marxistischen Gruppe“ bestreite; mehr könne er nicht verlangen. Das Bundesamt gehe freilich weiterhin von der Richtigkeit der Eintragung aus. Dafür
gebe es konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte, die freilich aus Gründen des
Quellenschutzes nicht offengelegt werden könnten. Den Widerspruch wies das
Bundesamt mit Bescheid vom 9. März 1999 zurück.
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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Berichtigungsbegehren weiter.
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Im Zuge eines am 20. Mai 1999 eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens hat der
Kläger an Eides statt versichert, weder Mitglied noch Sympathisant der „Marxistischen Gruppe“ zu sein oder jemals gewesen zu sein noch jemals an einer
ihrer Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Die Beklagte hat sich in einem