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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2005 und das Urteil
des Verwaltungsgerichts K. vom 17. Juli 2003 werden geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I

1

Der Kläger begehrt die Berichtigung einer Eintragung in der über ihn geführten
Personenakte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt).

2

Der 1949 geborene Kläger studierte von 19.. bis 19.. an der TU M. Ab August
1975 war er bei der M.-B.-B. GmbH in M. als S. und Leiter diverser Organisationsabteilungen tätig. Im Mai 1994 wechselte er zur D.-B. A. AG (D.) in U., die in
die D. Ch. A. AG umgewandelt worden ist und in der Folgezeit mit anderen europäischen Unternehmen zur E. A. D. a. Sp. C. E. N.V. fusioniert hat, einem im
zivilen und militärischen Bereich tätigen Luft- und Raumfahrtunternehmen.
Nunmehr ist er bei der Fa. E. Deutschland GmbH beschäftigt, einem Tochterunternehmen der E. N.V., bis Juni 2002 als Leiter des Bereichs „E.“ und seither
als Leiter des Bereichs „O. C.“.

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