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prüfungsergebnisse vermisst, missachtet es ebenso wie das Berufungsgericht
die Bedeutung der rechtmäßigen Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO.

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Weitere Ermittlungen sind nicht angezeigt. Namentlich besteht nicht die Möglichkeit, das Bundesamt auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren zur Vorlage der gesperrten Akten „in camera“ zu veranlassen. Das geltende Prozessrecht sieht eine Beweisaufnahme „in camera“ nicht vor (BVerwG, Beschluss
vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 3.03 - BVerwGE 118, 352 <356>; vgl.
BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 und 2111/03 Rn. 112 f. sowie Sondervotum Rn. 158, DVBl 2006, 694 <698 f., 703>). Dasselbe gilt für eine Beweisaufnahme durch einen Beweismittler (vgl. Mayen,
NVwZ 2003, 537). Dann aber muss nach Beweislast entschieden und die Klage
abgewiesen werden.

Kley

van Schewick

Liebler

Dr. Dette

Prof. Dr. Rennert

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