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bildet das Votum des Bundesamtes lediglich einen internen Mitwirkungsakt,
welcher die außenwirksame Entscheidung der zuständigen Stelle vorbereitet
(§ 14 Abs. 2 und 3 SÜG); nur gegen diese steht Rechtsschutz offen (§ 44a
VwGO). Im vorliegenden Fall hat die zuständige Stelle - das Bundesministerium
für Wirtschaft - dem Arbeitgeber des Klägers eine Verschlusssachenermächtigung für den Kläger versagt. Der Kläger hat dies vor dem Verwaltungsgericht B.
angefochten. In diesem Verfahren kann er seine Rechte geltend machen. Dabei
wird auch zu entscheiden sein, ob er durch die Versagung der Verschlusssachenermächtigung in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist
(verneinend Urteile vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 34.84 u.a. - und
vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 19.92 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 189
und 236).
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6. Das angefochtene Urteil, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts K. zurückgewiesen wurde, erweist sich auch
nicht aus anderen Gründen als richtig.
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Das Berufungsgericht hat infolge einer zulässigen Klageänderung über einen
anderen Streitgegenstand entschieden als das Verwaltungsgericht; schon deshalb kann auf die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht angestellt hat, nur
bedingt zurückgegriffen werden. Auch abgesehen hiervon halten diese Erwägungen aber einer Überprüfung ebenfalls nicht stand. Das Verwaltungsgericht
hat gemeint, dass die Verkürzung der Möglichkeiten des Gerichts zur Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der umstrittenen Daten durch eine Pflicht
des Bundesamtes zur eigenen Überprüfung zu kompensieren sei. Dagegen
lässt sich nichts erinnern, vielmehr versteht es sich von selbst, dass das Bundesamt von Amts wegen verpflichtet ist, die Richtigkeit seiner Akten bei gegebenem Anlass - namentlich auf ein Bestreiten durch den Betroffenen hin - zu
überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil diese
Überprüfung seit 1988 unterblieben, jedenfalls aber nicht genügend substantiiert dargelegt worden sei. Das hält der Nachprüfung nicht stand. Zum einen ist
eine Überprüfung durchaus erfolgt; dies hat das Bundesamt im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht unwidersprochen klargestellt. Soweit das Verwaltungsgericht aber - zum anderen - eine substantiierte Darlegung der Über-