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verwendet werden dürfen. Andernfalls wäre die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesamtes gefährdet; damit würde zugleich den im Interesse der
öffentlichen Sicherheit in verschiedenen empfindlichen Bereichen vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfungen eine wesentliche Grundlage entzogen. Begründen nämlich derartige Daten den Verdacht etwa verfassungsfeindlicher
Bestrebungen oder einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit für eine fremde Macht, so bilden sie überhaupt erst die Grundlage für
eine weitere Sammlung und Auswertung von Informationen (§ 4 Abs. 1 Satz 3
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVerfSchG). Zugleich bilden sie eine Grundlage
für das Votum, welches das Bundesamt als mitwirkende Behörde im Rahmen
von Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 SÜG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVerfSchG)
gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben hat (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2
SÜG).
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Den Belangen des Betroffenen wird durch den Bestreitensvermerk hinlänglich
Rechnung getragen. Bei seiner eigenen künftigen Sammlung und Auswertung
von Informationen muss das Bundesamt das Bestreiten ohnehin berücksichtigen; es ist verpflichtet, von Amts wegen die Richtigkeit seiner Daten zu überprüfen und Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit - vor allem natürlich einem ausdrücklichen Bestreiten durch den Betroffenen - nachzugehen. Bei seinem Votum im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung muss es bei der Einschätzung, ob
ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das Bestreiten darlegen und mitbewerten (§ 16
Abs. 2 Satz 1 SÜG). Hierdurch fließt das Bestreiten auch in die Entscheidung
der zuständigen Stelle ein, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht (§ 14 Abs. 3 SÜG;
vgl. hierzu etwa Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 BVerwGE 113, 267 <268> = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 5 S. 17 und vom
31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 24.02 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 14 S. 24 f.
m.w.N.).
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b) Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Welche personenbezogenen Daten
über den Kläger in den Akten des Bundesamtes gespeichert sind, lässt die Berufsausübung des Klägers unberührt. Auswirkungen auf die Berufsausübung
kann erst die Sicherheitsüberprüfung mit sich bringen. Auch in deren Rahmen