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(BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1)
und nicht nur in Ansehung von in Dateien - automatisiert - gespeicherten, sondern auch von in herkömmlichen Akten enthaltenen personenbezogenen Daten
besteht (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77
<84>). Es gebietet, dass das Gesetz organisatorische und verfahrensrechtliche
Vorkehrungen treffen muss, dass unrichtige personenbezogene Daten gelöscht
oder berichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O.
S. 46). Dem ist durch § 13 Abs. 1 BVerfSchG Genüge geschehen. Das Grundrecht gebietet nicht, dass der Betroffene auch die Löschung oder Berichtigung
solcher Daten verlangen kann, die die Behörde für richtig hält und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit infolge einer berechtigten Sperrerklärung nach § 99
VwGO im Prozess nicht aufgeklärt werden kann.
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Allerdings wird hierdurch das grundrechtlich geschützte Recht des Betroffenen
verkürzt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher
Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom
15. Dezember 1983 a.a.O. S. 41 f.), und grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urteil
vom 15. Dezember 1983 a.a.O. S. 43). Denn die in der über den Betroffenen
beim Bundesamt geführten Personenakte enthaltenen Daten sind zur Verwendung im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und können zudem als Grundlage für eine weitere Beobachtung und Datenerhebung über den Betroffenen dienen.
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Dass personenbezogene Daten, die die Behörde für richtig hält und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit infolge einer berechtigten Sperrerklärung nicht aufgeklärt werden kann, nicht gelöscht oder berichtigt, sondern lediglich mit einem
Bestreitensvermerk versehen werden, ist aber durch hinlängliche Gründe des
gemeinen Wohls gerechtfertigt. Von einer Löschung oder Berichtigung würden
auch Daten erfasst, die richtig sind, deren Richtigkeit lediglich vor Gericht nicht
bewiesen werden kann, oder die möglicherweise richtig sind, deren Richtigkeit
aber nicht oder noch nicht feststeht. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass derartige Daten in den Personenakten des Bundesamtes
erhalten bleiben und von diesem nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften