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des Betroffenen verwehrt ist. Dies ist dem Hauptsachegericht auch gar nicht
möglich, schon weil die oberste Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, die
Gründe für ihre Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch im Hauptsacheverfahren mitzuteilen. Das Berufungsgericht hätte seine Entscheidung
daher nicht - unter anderem - damit begründen dürfen, für die Weigerung des
Bundesamtes zu näherer Substantiierung seien hinreichende Gründe des Geheimschutzes, welche die Belange des Klägers überwögen, nicht oder doch
nicht durchgängig erkennbar.

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Wird im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die
Sperrerklärung rechtmäßig ist, so steht damit für das Hauptsacheverfahren bindend fest, dass die Aktenvorlage oder Auskunftserteilung aus Rechtsgründen
nicht möglich ist, ohne dass es auf die Gründe hierfür noch ankäme. Gleichwohl
gebieten Art. 19 Abs. 4 GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass
das Hauptsachegericht die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig ausschöpft und dass es die ihm zugänglichen Tatsachen
sämtlich in seine Sachwürdigung einbezieht. Führt die Sperrerklärung dazu,
dass bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder dass die Aussagekraft
festgestellter Tatsachen vermindert ist, so hat es auch dies angemessen zu
würdigen. Dabei hat es sich im Zweifel an der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast zu orientieren (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1993
- BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 13 und vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37.95 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24 S. 8 f.). Das
gilt auch dann, wenn der Betroffene - wie hier - die materielle Beweislast trägt
(vgl. Beschluss vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99
VwGO Nr. 34 S. 20 f. und dazu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR
2087/03 und 2111/03 - Rn. 100 = DVBl 2006, 694 <697>). Art. 19 Abs. 4 GG
gebietet nicht - lässt nicht einmal zu -, die jeweilige gesetzliche Verteilung der
Beweislast zu verändern.

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5. Eine Verletzung des Klägers in anderen Grundrechten ist nicht erkennbar.

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a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf sein Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herzuleiten ist

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