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c) Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt nichts anderes.
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Dieses Grundrecht gewährleistet dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz bei
der Durchsetzung eines behaupteten Datenberichtigungsanspruchs. Die
Rechtsschutzgarantie schließt ein, dass die Verwaltungsvorgänge, welche der
behördlichen Weigerung, die Daten zu berichtigen, zugrundeliegen, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
des behördlichen Verhaltens von Bedeutung sein können (BVerfG, Beschluss
vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <122>). Art. 19
Abs. 4 GG schließt allerdings, obwohl er vorbehaltlos formuliert ist, Einschränkungen nicht von vornherein aus. Es ist anerkannt, dass Ansprüche auf Aktenvorlage, die sich dem Grunde nach aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, eingeschränkt werden können, wenn das Bekanntwerden der Akten dem Wohl des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Hierzu gehört
auch der Schutz nachrichtendienstlicher Informationen, Informationsquellen und
Arbeitsweisen sowie die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten
(BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 127 f.). Die Ansprüche aus
Art. 19 Abs. 4 GG dürfen aber auch dann nur unter Wahrung derjenigen Anforderungen eingeschränkt werden, die sich aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ergeben (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O.
S. 124 f.).
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§ 99 VwGO stellt eine verfassungsrechtlich einwandfreie Gesetzesgrundlage für
die Einschränkung von Verfahrensansprüchen auf Aktenvorlage, Auskunft usw.
dar. Namentlich lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass nach
§ 99 Abs. 2 VwGO die erforderliche Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess auf der einen und den öffentlichen Geheimschutzbelangen auf der anderen Seite nicht in dem Rechtsschutzverfahren selbst, sondern abschließend in einem gesonderten Zwischenverfahren erfolgt (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 und 2111/03 - DVBl
2006, 694). Daraus folgt im Gegenschluss, dass dem Gericht im Hauptsacheverfahren eine eigenständige - ggf. abweichende - Bewertung der öffentlichen
Geheimschutzbelange und deren Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse