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primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine sekundäre Behauptungslast vor allem dann auf, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb
des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat
und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1992
- I ZR 220/90 - NJW-RR 1993, 746 <747>, vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 NJW 1999, 2887 <2887 f.> und vom 27. September 2002 - V ZR 98/01 - NJW
2003, 1039 <1040>).

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Diese Rechtsprechung ist auf dem Hintergrund der sog. Verhandlungsmaxime
ergangen, welche den Zivilprozess beherrscht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151), während der Verwaltungsprozess vom
Grundsatz der Amtsermittlung geprägt wird. Schon deshalb schlägt sich die
materielle Beweislast im Verwaltungsprozess nicht in einer prozessualen Darlegungslast nieder. Vielmehr sind die Beteiligten hier grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verteilung der materiellen Beweislast zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung verpflichtet (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das schließt
selbstverständlich nicht aus, dass einem Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich solcher Umstände obliegt, die allein in seiner Sphäre
liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 a.a.O. S. 58 f. bzw. S. 8 f.).

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Das Bundesamt aber war zu der vom Berufungsgericht vermissten näheren
Darlegung „widerlegbarer Umstände“ nicht verpflichtet, ja rechtlich gar nicht imstande. In der Diktion der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war ihm die
nähere Darlegung rechtlich nicht möglich oder „zumutbar“. Dem stand nämlich
die Sperrerklärung des Bundesinnenministeriums nach § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO entgegen. Macht die oberste Aufsichtsbehörde von dieser Möglichkeit
der Geheimhaltung rechtmäßig Gebrauch, so ist der im Prozess beteiligten Behörde insoweit eine nähere Darlegung aus Rechtsgründen nicht möglich. Dass
die Sperrerklärung im vorliegenden Fall aber rechtmäßig war, steht nach der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zwischenverfahren nach § 99
Abs. 2 VwGO bindend fest.

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