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desamtes für Verfassungsschutz stärker beschränken wollte als die Tätigkeit
von Verwaltungsbehörden im Allgemeinen.
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b) Damit ist zugleich über die Verteilung der Beweislast entschieden: Verlangt
der Betroffene die Beifügung eines Unrichtigkeitsvermerks zu in Akten enthaltenen personenbezogenen Daten, so trägt er die Beweislast, wenn sich im Prozess weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Das gilt auch
dann, wenn dem Betroffenen damit im Einzelfall der Beweis für das Nichtvorliegen eines Umstandes obliegt; die Schwierigkeit eines Negativbeweises ändert
die Verteilung der Beweislast grundsätzlich nicht (stRspr; vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <58> = Buchholz 232 § 79
BBG Nr. 113 S. 8; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82 - NJW
1985, 264 <265>, vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83 - NJW 1985, 1774
<1775> und vom 13. Mai 1987 - VIII ZR 137/86 - BGHZ 101, 49 <55>). Angesichts der beschriebenen gesetzlichen Regelung besteht auch für den vorliegenden Zusammenhang des Datenschutzrechts kein Anlass, von diesen
Grundsätzen abzugehen.
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Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber gemeint, dem Kläger
sei der Nachweis der Unrichtigkeit gelungen, weil der Beklagten der Vortrag
konkreter, widerlegbarer Umstände für die Richtigkeit oblegen habe und sie
dem nicht nachgekommen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
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Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs berufen. Hiernach ist den besonderen Schwierigkeiten,
denen die beweisbelastete Partei bei sog. negativen Tatsachen regelmäßig
ausgesetzt ist, bei der Art und Weise der Beweisführung dadurch Rechnung zu
tragen, dass der nicht Darlegungspflichtige näher vorträgt, was für das Positive
spricht, und die darlegungspflichtige Partei alsdann dem entgegenstehende
Tatsachen vorzutragen hat (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR
20/83 - NJW 1985, 1774 <1775> und vom 16. Dezember 1993 - I ZR 231/91 NJW-RR 1994, 1068 <1069>). Hintergrund dieser sog. sekundären Darlegungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei sind Erwägungen der prozessualen Zumutbarkeit: Die zivilrechtliche Rechtsprechung erlegt dem Gegner der