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nicht feststellbar, ob in Akten des Bundesamtes gespeicherte personenbezogene Daten richtig oder unrichtig sind, so kann der Betroffene nicht nach § 13
Abs. 1 BVerfSchG die Beifügung eines Unrichtigkeitsvermerks verlangen. Die
gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ist mit § 13 Abs. 1 BVerfSchG und
mit § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vereinbar.

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a) Der Anspruch auf Vermerk der Unrichtigkeit in Akten gespeicherter personenbezogener Daten setzt nach § 13 Abs. 1 BVerfSchG - ebenso wie nach § 20
Abs. 1 Satz 2 BDSG, § 22 Abs. 1 Satz 2 SÜG - voraus, dass die Unrichtigkeit
festgestellt wird. Damit ist die positive Feststellung der Unrichtigkeit gemeint.
Lässt sich hingegen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so
kann der Betroffene lediglich die Beifügung eines Bestreitensvermerks
verlangen. Dies zeigt schon das Nebeneinander des Richtigstellungs- und des
Bestreitensvermerks in den angeführten Vorschriften.

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Es ergibt sich auch aus einem systematischen Vergleich mit den entsprechenden Vorschriften über personenbezogene Daten, die in Dateien gespeichert
sind. Auch diese sind nach § 12 Abs. 1 BVerfSchG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1
BDSG, § 22 Abs. 1 Satz 1 SÜG nur dann zu berichtigen, wenn sie unrichtig
„sind“, wenn also ihre Unrichtigkeit positiv feststeht. Soweit ihre Richtigkeit vom
Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
feststellen lässt, sieht das allgemeine Datenschutzrecht in § 20 Abs. 4 BDSG
gerade nicht die Berichtigung, sondern lediglich die Sperrung vor; ihre Übermittlung oder Nutzung ist dann nach Maßgabe von § 20 Abs. 7 BDSG eingeschränkt, aber nicht völlig ausgeschlossen. Zwar fehlt eine entsprechende Regelung für den Geltungsbereich des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Dies
wirft die Frage auf, ob § 20 Abs. 4, Abs. 7 BDSG entsprechend anwendbar ist
oder ob die Nichtfeststellbarkeit der Richtigkeit oder Unrichtigkeit von in Dateien
gespeicherten personenbezogenen Daten hier nicht zu ihrer Sperrung führen
soll, weil dies mit der besonderen Aufgabe des Verfassungsschutzes und dem
Charakter nachrichtendienstlicher Tätigkeit nicht zu vereinbaren wäre. Das mag
auf sich beruhen. Keinesfalls aber lässt sich daraus umgekehrt folgern, in derartigen non-liquet-Situationen seien die betreffenden Daten zu berichtigen. Es
kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit des Bun-

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