(3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
personenbezogenen Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind
anzuwenden.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach
§ 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 11
Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche
Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der
Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19
Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den
dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen ist § 19 Abs. 3
bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die
Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außenund sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das
Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte
personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§ 12
Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen
Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem
Militärischen Abschirmdienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem
Zollkriminalamt und Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt

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