nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf
1. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche oder
2. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 bis 8 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche, soweit deren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terrorismus aufweist,
3. den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen.
Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der
gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.
(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten
allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.
(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst gelten die §§ 6 und 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz
3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. § 9 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnachrichtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt
und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.
(4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die
Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das
Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist
und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist. Soweit das Ziel der
projektbezogenen Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sich auf den Schutz
der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen bezieht und die Datei für die Erreichung dieses
Ziels weiterhin erforderlich ist, kann die Frist über Satz 2 hinaus um jeweils ein weiteres
Jahr, längstens jedoch bis zum Ende des Auslandseinsatzes verlängert werden.
(5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer
Person durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für die Behörde anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und
Löschung von Daten entsprechend.

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