§8
Dateianordnungen
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen
Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen,
die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
§9
Auskunft an den Betroffenen
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner
Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundeskanzleramt.

Abschnitt 3
Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
§ 10
Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Übermittlung
1. für seine Eigensicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 zur Sammlung von Informationen über
die in § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
erforderlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt
Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist. Darüber hinaus
dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 übermitteln.

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