§5
Besondere Formen der Datenerhebung
Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von personenbezogenen
Daten nachrichtendienstliche Mittel anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a
und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Weiterverarbeitung von Daten
§6
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.
§7
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener
Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen
Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Absatz
3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen
und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu
prüfen ist.

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