(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu
wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme
darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten
Erfolg steht.
§3
Besondere Auskunftsverlangen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder
2. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz
3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und
2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz
1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes treten.
§ 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1
Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.
§4
Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2
erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. § 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu
entschädigen.

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