Abschnitt 1
Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
§1
Organisation und Aufgaben
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das
Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten
erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39,
sowie 59 bis 63.
§2
Befugnisse
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden
sollen,
3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge
und
4. über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für
die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind
und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.
Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so
ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben
und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

5

Select target paragraph3