administrative Kontrollorgan die Beanstandung dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur
abschließenden Entscheidung vorlegen.
(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet über die Beanstandung nach Anhörung
des Bundeskanzleramtes. Kommt das gerichtsähnliche Kontrollorgan zu dem Ergebnis,
dass die Beanstandung rechtmäßig erfolgt ist, ordnet es an, dass der Beanstandung unverzüglich oder innerhalb einer von ihm bestimmten Frist abzuhelfen ist.
§ 53
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche
Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.
§ 54
Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
(1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontrollrates sind geheim.
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Unabhängigen Kontrollrat bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem
Unabhängigen Kontrollrat.
(3) Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des Unabhängigen Kontrollrates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
§ 55
Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium
(1) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten
dem Parlamentarischen Kontrollgremium über seine Tätigkeit.
(3) Der Bericht nach Absatz 1 erfolgt nach Anhörung des Bundeskanzleramtes unter Beachtung des Geheimschutzes und erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände,
die der Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes unterliegen. Soweit
diese nicht besteht, informiert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen Kontrollrat. Auf
Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete
Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und

49

Select target paragraph3