Gegenstände unterrichten zu dürfen. Soweit dies aus Gründen des Wohls des Bundes oder eines Landes, insbesondere aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder
aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn
der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann das Bundeskanzleramt den Bericht nach Absatz 1 ablehnen. Macht das Bundeskanzleramt von diesem
Recht Gebrauch, so ist dies gegenüber dem Unabhängigen Kontrollrat zu begründen.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet dem Parlamentarischen Kontrollgremium unter
Beachtung des Geheimschutzes in abstrakter Weise und nach Anhörung des Bundeskanzleramtes in öffentlicher Form zum Zweck der Unterrichtung des Deutschen Bundestages über Beanstandungen, über die das gerichtsähnliche Kontrollorgan entschieden hat.
Das Bundeskanzleramt kann dem Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Stellungnahme beifügen. Das Parlamentarische Kontrollgremium leitet den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates in angemessener Zeit an den Deutschen Bundestag weiter. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann dem Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Bewertung nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes beifügen oder den Bericht des
Unabhängigen Kontrollrates dem Bericht über seine eigene Kontrolltätigkeit nach § 13 des
Kontrollgremiumgesetzes beifügen.
§ 56
Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung
(1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt den Unabhängigen Kontrollrat bei seinen Aufgaben.
(2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann der Unabhängige Kontrollrat vom Bundesnachrichtendienst verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche
Schriftstücke, soweit im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht auch im Original, und
in Dateien gespeicherte Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit
1. Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und
2. Zugang zu sämtlichen informationstechnischen Systemen,
zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes stehen und dies für die Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. Stehen diese
nicht in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes, so ergreift das
Bundeskanzleramt auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates geeignete Maßnahmen,
um dem Unabhängigen Kontrollrat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Nummer 2 zu
ermöglichen.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes sind verpflichtet, vollständige und
wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Den Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates
ist unverzüglich zu entsprechen.
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