§ 50
Leitung des administrativen Kontrollorgans
Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. Die Leiterin
oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. Sie oder er steht in einem
Beamtenverhältnis zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 6
übertragen. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des administrativen
Kontrollorgans. Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin oder
des Präsidenten.
§ 51
Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
(1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der
Durchführung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus ist es zuständig für die Rechtskontrolle der Bereiche der technischen Aufklärung, die nicht der Rechtskontrolle durch das
gerichtsähnliche Kontrollorgan unterliegen; insbesondere kann es, soweit nicht die originäre Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist, die Rechtmäßigkeit
von Suchbegriffen überprüfen.
(2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen Kontrollorgans wird
von dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen Abständen bestimmt. Hiervon
unbenommen bleibt das Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan.
(3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu.
§ 52
Beanstandungen
(1) Stellt das administrative Kontrollorgan im Rahmen seiner Kontrollzuständigkeit einen
rechtswidrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem Bundesnachrichtendienst eine Beanstandung aussprechen. Vor dem Ausspruch der Beanstandung hört das administrative Kontrollorgan den Bundesnachrichtendienst an.
(2) Spricht das administrative Kontrollorgan eine Beanstandung aus und wird dieser Beanstandung nicht innerhalb einer vom administrativen Kontrollorgan festgesetzten und angemessenen Frist abgeholfen, so kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung an
das Bundeskanzleramt richten. Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstandung Stellung.
(3) Hält das administrative Kontrollorgan auch nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an der Beanstandung fest oder nimmt das Bundeskanzleramt nicht innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der Beanstandung im Bundeskanzleramt Stellung, kann das

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