§ 47
Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben
ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4 des Deutschen Richtergesetzes
gilt entsprechend.
§ 48
Amtsbezeichnungen
(1) Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung
der Behördenleiterin oder des Behördenleiters. Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim
Unabhängigen Kontrollrat.
§ 49
Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. Ist die
Präsidentin oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
den Vorsitz.
(2) Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beruft zwei Kammern, die jeweils mit
drei Mitgliedern besetzt sind. Die Besetzung einer Kammer soll nicht länger als zwei Jahre
unverändert bleiben. Die Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder
er angehört, den Vorsitz. Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen eines der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.
(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Kammern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung der Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
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