Amt. Dies gilt nicht für die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(4) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans treten mit Ablauf der Amtszeit, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres, aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den
Ruhestand. Ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn es das Amt wenigstens vier Jahre
bekleidet hat und das 67. Lebensjahr vollendet hat. Soweit die Amtszeit eines Mitglieds des
gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach
§ 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes endet, ist es auf Antrag auch
als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht auf
Lebenszeit zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem ihr oder sein Amt als
Mitglied im gerichtsähnlichen Kontrollorgan nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 endet. § 14
Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf das Ruhegehalt aus dem nach Satz 3
beendeten Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzuwenden. Die Sätze 3 und
4 gelten entsprechend in Fällen einer Dienstunfähigkeit. Tritt ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum selben oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand, zu dem das nach Absatz 3 ruhende Richterverhältnis auf
Lebenszeit durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet, so gilt abweichend von
§ 54 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als Höchstgrenze das Ruhegehalt, dass sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(5) Die Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wahl einer
Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Bis dahin führen die Mitglieder des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans ihre Amtsgeschäfte fort.
§ 46
Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats,
in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.
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