Die Vorschläge werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium durch die Bundesregierung übermittelt. Die Vorgeschlagenen stellen sich dem Parlamentarischen Kontrollgremium vor der Wahl vor.
(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt aus den nach Absatz 3 vorgeschlagenen
Richterinnen und Richtern die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit einfacher
Mehrheit. Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt jeweils auf Vor-schlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus den gewählten Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten sowie aus den übrigen Mitgliedern die
Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates mit einfacher
Mehrheit. Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin oder zum
Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates kann auch vor deren oder dessen Ernennung nach § 44 Absatz 2 erfolgen.
§ 44
Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans
(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Vorbehaltlich der Regelungen in diesem Gesetz finden die Vorschriften
des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die
Probezeit entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ernennt die nach § 43 Absatz 4 Gewählten.
(3) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans leisten vor der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine
Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr
mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 45
Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
(1) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
(3) Mit Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ruhen für die Dauer der Amtszeit die
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen
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