4. der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
(3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig für die Vorabkontrolle der
Rechtmäßigkeit
1. der Anordnung von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 und
deren Verlängerung und
2. der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8 in Verbindung mit § 29 Absatz 8 sowie
nach § 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9.
(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 ferner zuständig für die Kontrolle der
Rechtmäßigkeit
1. der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3,
2. einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und
3. der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1 und 2 hat der Bundesnachrichtendienst
dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan den Kontrollgegenstand unverzüglich vorzulegen.
§ 43
Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der
Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
des Unabhängigen Kontrollrates
(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates besteht aus sechs
Mitgliedern, die bis zu ihrer Er-nennung als Mitglied beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan
als Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder Richterinnen oder Richter am
Bundesverwaltungsgericht tätig waren und in dieser Tätigkeit über langjährige Erfahrung
verfügen.
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.
(3) Zur Wahl als Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollor-gans schlagen dem Parlamentarischen Kontrollgremium vor:
1. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofes Richterinnen oder Richter
am Bundesgerichtshof sowie
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungs-gerichts Richterinnen oder
Richter am Bundesverwaltungs-gericht.

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