(2) Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Sie oder er leitet
die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes
1. eine Geschäftsordnung und
2. eine Verfahrensordnung.
Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. Über die
Geschäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Entscheidungen über die Geschäftsordnung
ergehen im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.
(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.
§ 42
Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
1. der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23
Absatz 4),
2. der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7),
3. der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der Verarbeitung von
unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,
4. der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und
5. der Übermittlung von Daten nach § 29 Absatz 8 und § 30 Absatz 9.
(2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
1. der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3,
2. einer Zweckänderung nach § 29 Absatz 7 und § 30 Absatz 5,
3. der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und
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