Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Übermittlung erfolgt unter Aufsicht einer oder
eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 2 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine
Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(5) Für Übermittlungen an andere ausländische Stellen gilt § 30 Absatz 4 und Absatz 5
Satz 2 entsprechend.
(6) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 5 gilt im Übrigen § 30 Absatz 6 bis 9
entsprechend.
Unterabschnitt 5
Unabhängige Rechtskontrolle
§ 40
Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch
dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
1. gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und
2. administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.
§ 41
Unabhängiger Kontrollrat
(1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges
Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem
Gesetz unterworfen.
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