dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar
bevorstehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6 hinaus auch eine Übermittlung an
andere inländische Stellen zulässig.
(8) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 7 gilt im Übrigen § 29 Absatz 8 bis 16
entsprechend.
§ 39
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen
sowie an andere ausländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen
Daten zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der internationalen politischen Zusammenarbeit an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entsprechen. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen auch zum
Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für
den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter
oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte
Einzelner oder
2. die Übermittlung für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
zur Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange des Bundes oder für die Sicherheit
des Empfängerstaates erforderlich ist.

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