(3) Sofern erst die Verarbeitung der Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1
sind, dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen. Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 genannten
Personenkreis ist zu dokumentieren.
§ 36
Kernbereichsschutz
(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen zum Kernbereich
privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
(2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt,
dass Daten erhoben wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen,
sind diese unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die
Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung
durch den Unabhängigen Kontrollrat weiterverarbeitet werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich
zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis
zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren
und danach unverzüglich zu löschen.
§ 37
Anordnung
(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder
durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2)
1.
2.
3.
4.
Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
der Aufklärungszweck,
das verfolgte Aufklärungsthema,
das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnahmen,
Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklärungsmaßnahme,
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