ein Prüfzeitraum von bis zu drei Jahren festgelegt werden, wenn eine unverzügliche Prüfung nicht möglich ist. Soweit die Daten für die Zwecke nach Absatz 1 nicht erforderlich
sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten, die
oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
Die Protokolldaten dürfen ausschließlich für die Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten
sind am Ende des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Der Bundesnachrichtendienst prüft sodann regelmäßig in Abständen von höchstens fünf
Jahren daraufhin, ob die in Satz 1 genannten Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in Absatz 1 bestimmten Zwecke weiterhin erforderlich sind. Soweit
die personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 4 bis 6 und § 27 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
(8) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeichnen:
1. Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 und
2. Angabe des Mittels der Datenerhebung.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.
(9) Für die Auswertung von informationstechnischen Systemen von Ausländern im Ausland, die sich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes befinden oder deren Abbildern,
findet Absatz 7 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Auswertung innerhalb von drei Jahren nach Lesbarmachung der Daten durchgeführt sein muss, wenn nicht
der Unabhängige Kontrollrat aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer längeren Frist
zustimmt.
§ 35
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 zum Zweck der Erhebung von
personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) sind
unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle Aufklärungsmaßnahmen zulässig, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 29
Absatz 3 genannten Straftaten ist oder
2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

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