5. eine Begründung sowie
6. erforderlichenfalls die Festlegung eines längeren Prüfzeitraumes nach § 34 Absatz 7
Satz 2 oder Absatz 9.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils
bis zu zwölf Monate sind zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der
Anordnung nicht mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaßnahme unverzüglich zu beenden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem Vollzug
1. die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie
2. die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung.
Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung nicht bestätigt mit der Maßgabe,
dass die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft tritt. Bei Gefahr
im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der individuellen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert
würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung oder die
Verlängerung der Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall
ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der
Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 4 auf, tritt
1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung außer Kraft,
2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft
und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach Absatz 1. Das Bundeskanzleramt unterrichtet darüber
hinaus das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der angeordneten
individuellen Aufklärungsmaßnahmen.
§ 38
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an den Militärischen Abschirmdienst übermitteln:
1. die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich
ist zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter und
2. die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unter-
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